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=== § 137g Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme ===
(1)[[law:sgb_5:137g#abs_1_1|1]] Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat auf Antrag einer oder
mehrerer Krankenkassen oder eines Verbandes der Krankenkassen die
Zulassung von Programmen nach § 137f Abs. 1 zu erteilen, wenn die
Programme und die zu ihrer Durchführung geschlossenen Verträge die in
den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f und in
der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 genannten
Anforderungen erfüllen. [[law:sgb_5:137g#abs_1_2|2]]Dabei kann es wissenschaftliche
Sachverständige hinzuziehen. [[law:sgb_5:137g#abs_1_3|3]]Die Zulassung kann mit Auflagen und
Bedingungen versehen werden. [[law:sgb_5:137g#abs_1_4|4]]Die Zulassung ist innerhalb von drei
Monaten zu erteilen. [[law:sgb_5:137g#abs_1_5|5]]Die Frist nach Satz 4 gilt als gewahrt, wenn die
Zulassung aus Gründen, die von der Krankenkasse zu vertreten sind,
nicht innerhalb dieser Frist erteilt werden kann. [[law:sgb_5:137g#abs_1_6|6]]Die Zulassung wird
mit dem Tage wirksam, an dem die in den Richtlinien des Gemeinsamen
Bundesausschusses nach § 137f und in der Rechtsverordnung nach § 266
Absatz 8 Satz 1 genannten Anforderungen erfüllt und die Verträge nach
Satz 1 geschlossen sind, frühestens mit dem Tag der Antragstellung,
nicht jedoch vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinien und
Verordnungsregelungen. [[law:sgb_5:137g#abs_1_7|7]]Für die Bescheiderteilung sind Kosten deckende
Gebühren zu erheben. [[law:sgb_5:137g#abs_1_8|8]]Die Kosten werden nach dem tatsächlich
entstandenen Personal- und Sachaufwand berechnet. [[law:sgb_5:137g#abs_1_9|9]]Zusätzlich zu den
Personalkosten entstehende Verwaltungsausgaben sind den Kosten in
ihrer tatsächlichen Höhe hinzuzurechnen. [[law:sgb_5:137g#abs_1_10|10]]Soweit dem Bundesamt für
Soziale Sicherung im Zusammenhang mit der Zulassung von Programmen
nach § 137f Abs. 1 notwendige Vorhaltekosten entstehen, die durch die
Gebühren nach Satz 7 nicht gedeckt sind, sind diese aus dem
Gesundheitsfonds zu finanzieren. [[law:sgb_5:137g#abs_1_11|11]]Das Nähere über die Berechnung der
Kosten nach den Sätzen 8 und 9 und über die Berücksichtigung der
Kosten nach Satz 10 im Risikostrukturausgleich regelt das
Bundesministerium für Gesundheit ohne Zustimmung des Bundesrates in
der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1. [[law:sgb_5:137g#abs_1_12|12]]In der
Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 kann vorgesehen werden,
dass die tatsächlich entstandenen Kosten nach den Sätzen 8 und 9 auf
der Grundlage pauschalierter Kostensätze zu berechnen sind. [[law:sgb_5:137g#abs_1_13|13]]Klagen
gegen die Gebührenbescheide des Bundesamtes für Soziale Sicherung
haben keine aufschiebende Wirkung.
(2)[[law:sgb_5:137g#abs_2_1|1]] Die Programme und die zu ihrer Durchführung geschlossenen Verträge
sind unverzüglich, spätestens innerhalb eines Jahres an Änderungen der
in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f und
der in der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 genannten
Anforderungen anzupassen. [[law:sgb_5:137g#abs_2_2|2]]Satz 1 gilt entsprechend für Programme,
deren Zulassung bei Inkrafttreten von Änderungen der in den
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f und der in
der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 genannten
Anforderungen bereits beantragt ist. [[law:sgb_5:137g#abs_2_3|3]]Die Krankenkasse hat dem
Bundesamt für Soziale Sicherung die angepassten Verträge unverzüglich
vorzulegen und es über die Anpassung der Programme unverzüglich zu
unterrichten. [[law:sgb_5:137g#abs_2_4|4]]Abweichend von § 140a Absatz 1 Satz 4 müssen Verträge,
die nach § 73a, § 73c oder § 140a in der jeweils am 22. [[law:sgb_5:137g#abs_2_5|5]]Juli 2015
geltenden Fassung zur Durchführung der Programme geschlossen wurden,
nicht bis zum 31. [[law:sgb_5:137g#abs_2_6|6]]Dezember 2024 durch Verträge nach § 140a ersetzt
oder beendet werden; wird ein solcher Vertrag durch einen Vertrag nach
§ 140a ersetzt, folgt daraus allein keine Pflicht zur Vorlage oder
Unterrichtung nach Satz 3.
(3)[[law:sgb_5:137g#abs_3_1|1]] Die Zulassung eines Programms ist mit Wirkung zum Zeitpunkt der
Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn das Programm und die zu
seiner Durchführung geschlossenen Verträge die rechtlichen
Anforderungen nicht mehr erfüllen. [[law:sgb_5:137g#abs_3_2|2]]Die Zulassung ist mit Wirkung zum
Beginn des Bewertungszeitraums aufzuheben, für den die Evaluation nach
§ 137f Absatz 4 Satz 1 nicht gemäß den Anforderungen nach den
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f durchgeführt
wurde. [[law:sgb_5:137g#abs_3_3|3]]Sie ist mit Wirkung zum Beginn des Kalenderjahres aufzuheben,
für das ein Qualitätsbericht nach § 137f Absatz 4 Satz 2 nicht
fristgerecht vorgelegt worden ist.