[[{}law:sgb_5:137h|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:137j|→]]
=== § 137i Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern; Verordnungsermächtigung ===
(1)[[law:sgb_5:137i#abs_1_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche
Krankenhausgesellschaft überprüfen bis zum 31. [[law:sgb_5:137i#abs_1_2|2]]August eines Jahres,
erstmals bis zum 31. [[law:sgb_5:137i#abs_1_3|3]]August 2021, im Benehmen mit dem Verband der
Privaten Krankenversicherung die in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen und vereinbaren im Benehmen mit dem Verband
der Privaten Krankenversicherung mit Wirkung zum 1. [[law:sgb_5:137i#abs_1_4|4]]Januar eines
Jahres, erstmals zum 1. [[law:sgb_5:137i#abs_1_5|5]]Januar 2022, eine Weiterentwicklung der in der
Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung festgelegten pflegesensitiven
Bereiche in Krankenhäusern sowie der zugehörigen
Pflegepersonaluntergrenzen. [[law:sgb_5:137i#abs_1_6|6]]Darüber hinaus legen sie im Benehmen mit
dem Verband der Privaten Krankenversicherung bis zum 1. [[law:sgb_5:137i#abs_1_7|7]]Januar eines
Jahres weitere pflegesensitive Bereiche in Krankenhäusern fest, für
die sie Pflegepersonaluntergrenzen mit Wirkung für alle zugelassenen
Krankenhäuser im Sinne des § 108 bis zum 31. [[law:sgb_5:137i#abs_1_8|8]]August des jeweils selben
Jahres mit Wirkung für das Folgejahr im Benehmen mit dem Verband der
Privaten Krankenversicherung vereinbaren. [[law:sgb_5:137i#abs_1_9|9]]Für jeden pflegesensitiven
Bereich im Krankenhaus sind die Pflegepersonaluntergrenzen nach den
Sätzen 1 und 2 differenziert nach Schweregradgruppen nach dem
jeweiligen Pflegeaufwand, der sich nach dem vom Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus entwickelten Katalog zur
Risikoadjustierung für Pflegeaufwand bestimmt, festzulegen. [[law:sgb_5:137i#abs_1_10|10]]Das
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus hat den Katalog zur
Risikoadjustierung für Pflegeaufwand zum Zweck der Weiterentwicklung
und Differenzierung der Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven
Bereichen in Krankenhäusern jährlich zu aktualisieren. [[law:sgb_5:137i#abs_1_11|11]]Für die
Ermittlung der Pflegepersonaluntergrenzen sind alle Patientinnen und
Patienten gleichermaßen zu berücksichtigen. [[law:sgb_5:137i#abs_1_12|12]]Die Mindestvorgaben zur
Personalausstattung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 136a
Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 bleiben unberührt. [[law:sgb_5:137i#abs_1_13|13]]In den
pflegesensitiven Bereichen sind die dazugehörigen Intensiveinheiten,
in begründeten Fällen auch Intensiveinheiten außerhalb von
pflegesensitiven Krankenhausbereichen, sowie die Besetzungen im
Nachtdienst zu berücksichtigen. [[law:sgb_5:137i#abs_1_14|14]]Die Vertragsparteien nach Satz 1 haben
geeignete Maßnahmen vorzusehen, um Personalverlagerungseffekte aus
anderen Krankenhausbereichen zu vermeiden. [[law:sgb_5:137i#abs_1_15|15]]Sie bestimmen notwendige
Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen sowie die Anforderungen an
deren Nachweis. [[law:sgb_5:137i#abs_1_16|16]]Für den Fall der Nichterfüllung, der nicht
vollständigen oder nicht rechtzeitigen Erfüllung von Mitteilungs- oder
Datenübermittlungspflichten sowie für den Fall der Nichteinhaltung der
Pflegepersonaluntergrenzen bestimmen die Vertragsparteien nach Satz 1
mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 des
Krankenhausentgeltgesetzes insbesondere die Höhe und die nähere
Ausgestaltung von Sanktionen nach den Absätzen 4b und 5 und schreiben
die zu diesem Zweck zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
und der Deutschen Krankenhausgesellschaft getroffene Vereinbarung über
Sanktionen bei Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen vom 26.
[[law:sgb_5:137i#abs_1_17|17]]März 2019, die auf der Internetseite des Instituts für das
Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht ist, entsprechend fort.
[[law:sgb_5:137i#abs_1_18|18]]Kommt eine Fortschreibung der in Satz 10 genannten Vereinbarung nicht
zustande, trifft die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei nach
Satz 1 innerhalb von sechs Wochen die ausstehenden Entscheidungen. [[law:sgb_5:137i#abs_1_19|19]]Zur
Unterstützung bei der Festlegung der pflegesensitiven Bereiche sowie
zur Ermittlung der Pflegepersonaluntergrenzen können sie im
Bedarfsfall fachlich unabhängige wissenschaftliche Einrichtungen oder
Sachverständige beauftragen. [[law:sgb_5:137i#abs_1_20|20]]Bei der Ausarbeitung und Festlegung der
Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen sind
insbesondere der Deutsche Pflegerat e. [[law:sgb_5:137i#abs_1_21|21]]V. – DPR, Vertreter der für
Personalfragen der Krankenhäuser maßgeblichen Gewerkschaften und
Arbeitgeberverbände, die in § 2 Absatz 1 der
Patientenbeteiligungsverordnung genannten Organisationen sowie die
Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen
Fachgesellschaften e. [[law:sgb_5:137i#abs_1_22|22]]V. qualifiziert zu beteiligen, indem ihnen
insbesondere in geeigneter Weise die Teilnahme an und die Mitwirkung
in Beratungen zu ermöglichen sind und ihre Stellungnahmen zu
berücksichtigen und bei der Entscheidungsfindung miteinzubeziehen
sind.
(2)[[law:sgb_5:137i#abs_2_1|1]] Bei der Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 1 steht das
Bundesministerium für Gesundheit im ständigen fachlichen Austausch mit
den Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 und beteiligt den
Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und
Patienten sowie Bevollmächtigten für Pflege bei dem in Satz 4
vorgesehenen Verfahrensschritt. [[law:sgb_5:137i#abs_2_2|2]]Das Bundesministerium für Gesundheit
kann zur Unterstützung der Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 das
Institut nach § 137a mit Gutachten beauftragen; § 137a Absatz 4 Satz 3
gilt entsprechend. [[law:sgb_5:137i#abs_2_3|3]]Das Bundesministerium für Gesundheit ist
berechtigt, an den Sitzungen der Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1
teilzunehmen, und erhält deren fachliche Unterlagen. [[law:sgb_5:137i#abs_2_4|4]]Die
Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, dem
Bundesministerium für Gesundheit fortlaufend, insbesondere wenn die
Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 1 gefährdet ist, und auf dessen
Verlangen unverzüglich Auskunft über den Bearbeitungsstand der
Beratungen zu geben und mögliche Lösungen für Vereinbarungshindernisse
vorzulegen.
(3)[[law:sgb_5:137i#abs_3_1|1]] Kommt eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 ganz oder teilweise
nicht zustande, erlässt das Bundesministerium für Gesundheit nach
Fristablauf die Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 bis 9 durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. [[law:sgb_5:137i#abs_3_2|2]]In der
Rechtsverordnung nach Satz 1 können Mitteilungspflichten der
Krankenhäuser zur Ermittlung der pflegesensitiven Bereiche sowie
Regelungen zu Sanktionen für den Fall geregelt werden, dass ein
Krankenhaus Verpflichtungen, die sich aus der Rechtsverordnung oder
dieser Vorschrift ergeben, nicht einhält. [[law:sgb_5:137i#abs_3_3|3]]Das Bundesministerium für
Gesundheit kann auf Kosten der Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1
Datenerhebungen oder Auswertungen in Auftrag geben oder
Sachverständigengutachten einholen. [[law:sgb_5:137i#abs_3_4|4]]Das Bundesministerium für
Gesundheit kann insbesondere das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus und das Institut nach § 137a mit Auswertungen oder
Sachverständigengutachten beauftragen; diese können sich auf die
Prüfung der Frage erstrecken, inwiefern Pflegepersonaluntergrenzen in
Notaufnahmen Anwendung finden können. [[law:sgb_5:137i#abs_3_5|5]]Wird das Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus beauftragt, sind die notwendigen
Aufwendungen des Instituts aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1
Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren. [[law:sgb_5:137i#abs_3_6|6]]Für die
Aufgaben, die dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach
der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung oder nach einer
Rechtsverordnung nach Satz 1 und nach dieser Vorschrift übertragen
sind, gilt das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus als von
den Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes beauftragt. [[law:sgb_5:137i#abs_3_7|7]]Die notwendigen
Aufwendungen des Instituts für die Erfüllung dieser Aufgaben sind aus
dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren, der
erforderlichenfalls entsprechend zu erhöhen ist. [[law:sgb_5:137i#abs_3_8|8]]Für die Aufwendungen
des Instituts nach § 137a gilt § 137a Absatz 4 Satz 3 entsprechend.
[[law:sgb_5:137i#abs_3_9|9]](3a) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erarbeitet das
Konzept zur Abfrage und Übermittlung von Daten, die für die Festlegung
von pflegesensitiven Bereichen und zugehörigen
Pflegepersonaluntergrenzen im Sinne des Absatzes 1 als Datengrundlage
erforderlich sind. [[law:sgb_5:137i#abs_3_10|10]]Soweit für die Herstellung der repräsentativen
Datengrundlage nicht Daten aller Krankenhäuser erforderlich sind, legt
das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus in dem Konzept nach
Satz 1 auch die Auswahl der Krankenhäuser und die von ihnen zu
übermittelnden Daten fest. [[law:sgb_5:137i#abs_3_11|11]]Das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus bestimmt auf der Grundlage des Konzepts nach Satz 1,
welche Krankenhäuser an der Herstellung der repräsentativen
Datengrundlage teilnehmen, und verpflichtet sie zur Übermittlung der
für die Festlegung von pflegesensitiven Bereichen und zugehörigen
Pflegepersonaluntergrenzen erforderlichen Daten. [[law:sgb_5:137i#abs_3_12|12]]Die für die
Festlegung von pflegesensitiven Bereichen und zugehörigen
Pflegepersonaluntergrenzen erforderlichen Daten, die von den
Krankenhäusern nicht bereits nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes
übermittelt werden, sind erstmals spätestens bis zum 31. [[law:sgb_5:137i#abs_3_13|13]]Mai 2019 an
das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus auf
maschinenlesbaren Datenträgern zu übermitteln. [[law:sgb_5:137i#abs_3_14|14]]Die Vertragsparteien
nach § 17b Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
vereinbaren Pauschalen, mit denen der Aufwand, der bei den
ausgewählten Krankenhäusern bei der Übermittlung der Daten nach Satz 2
entsteht, abgegolten wird. [[law:sgb_5:137i#abs_3_15|15]]Die Pauschalen sollen in Abhängigkeit von
Anzahl und Qualität der übermittelten Datensätze gezahlt werden. [[law:sgb_5:137i#abs_3_16|16]]Die
Pauschalen nach Satz 4 sind aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz
1 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren, der
entsprechend zu erhöhen ist. [[law:sgb_5:137i#abs_3_17|17]]Das Institut bereitet diese Daten in
einer Form auf, die eine stations- und schichtbezogene sowie eine nach
dem Pflegeaufwand gemäß Absatz 1 Satz 3 entsprechend differenzierte
Festlegung der Pflegepersonaluntergrenzen ermöglicht, und stellt sie
für die Festlegung von pflegesensitiven Bereichen und zugehörigen
Pflegepersonaluntergrenzen im Sinne des Absatzes 1 zur Erfüllung der
Aufgaben nach Absatz 1 zur Verfügung.
(4)[[law:sgb_5:137i#abs_4_1|1]] Für die Jahre ab 2019 haben die Krankenhäuser durch Bestätigung
eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines
vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft den
Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1, den Vertragsparteien nach § 11
des Krankenhausentgeltgesetzes und der jeweiligen für die
Krankenhausplanung zuständigen Behörde den Erfüllungsgrad der
Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen, die in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung, in einer Vereinbarung nach
Absatz 1 oder in einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 festgelegt
wurden, differenziert nach Berufsbezeichnungen und unter
Berücksichtigung des Ziels der Vermeidung von
Personalverlagerungseffekten, nachzuweisen. [[law:sgb_5:137i#abs_4_2|2]]Zu diesem Zweck schreiben
die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 mit Wirkung für die
Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes die zwischen
dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen
Krankenhausgesellschaft getroffene Vereinbarung über den Nachweis zur
Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen vom 28. [[law:sgb_5:137i#abs_4_3|3]]November 2018, die
auf der Internetseite des Instituts für das Entgeltsystem im
Krankenhaus veröffentlicht ist, jährlich bis zum 1. [[law:sgb_5:137i#abs_4_4|4]]November, erstmals
für das Jahr 2020 zum 1. [[law:sgb_5:137i#abs_4_5|5]]November 2019, entsprechend den in einer
Vereinbarung nach Absatz 1 oder in einer Verordnung nach Absatz 3 Satz
1 festgelegten Vorgaben zu den Pflegepersonaluntergrenzen fort. [[law:sgb_5:137i#abs_4_6|6]]Die
Krankenhäuser übermitteln den Nachweis zum 30. [[law:sgb_5:137i#abs_4_7|7]]Juni jeden Jahres für
das jeweils vorangegangene Kalenderjahr, erstmals für das Jahr 2019
zum 30. [[law:sgb_5:137i#abs_4_8|8]]Juni 2020. [[law:sgb_5:137i#abs_4_9|9]]Der Erfüllungsgrad der Einhaltung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung, in einer Vereinbarung nach
Absatz 1 oder in einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 festgelegten
Vorgaben, differenziert nach Berufsbezeichnungen, ist in den
Qualitätsberichten der Krankenhäuser nach § 136b Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 darzustellen. [[law:sgb_5:137i#abs_4_10|10]]Kommt eine Fortschreibung der in Satz 2
genannten Vereinbarung bis zum 1. [[law:sgb_5:137i#abs_4_11|11]]November des jeweiligen Jahres nicht
zustande, trifft die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei nach
Satz 1 innerhalb von sechs Wochen die ausstehenden Entscheidungen. [[law:sgb_5:137i#abs_4_12|12]]Die
Krankenhäuser teilen zusätzlich den jeweiligen Vertragsparteien nach §
11 des Krankenhausentgeltgesetzes und dem Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus einmal je Quartal die Anzahl der
Schichten mit, in denen die in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzen-
Verordnung, in einer Vereinbarung nach Absatz 1 oder in einer
Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen nicht eingehalten worden sind. [[law:sgb_5:137i#abs_4_13|13]]Die
Mitteilung muss spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beginn
des folgenden Quartals, aufgeschlüsselt nach Monaten und nach der Art
der Schicht, erfolgen. [[law:sgb_5:137i#abs_4_14|14]]Das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus übermittelt den Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1, den
jeweils zuständigen Landesbehörden, den Landesverbänden der
Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie auf Anforderung dem
Bundesministerium für Gesundheit einmal je Quartal eine
Zusammenstellung der Angaben nach Satz 6.
[[law:sgb_5:137i#abs_4_15|15]](4a) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht
bis zum 15. [[law:sgb_5:137i#abs_4_16|16]]Februar eines Jahres, erstmals zum 15. [[law:sgb_5:137i#abs_4_17|17]]Februar 2019, auf
seiner Internetseite für jedes Krankenhaus unter Nennung des Namens
und des Institutionskennzeichens des jeweiligen Krankenhauses und
soweit möglich für jeden Standort eines Krankenhauses gesondert
1. die Angaben der Krankenhäuser über die pflegesensitiven Bereiche in
den Krankenhäusern, die diese auf Grund der in § 5 Absatz 3 und 4 der
Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung, in einer Vereinbarung der
Vertragsparteien nach Absatz 1 oder in einer Verordnung nach Absatz 3
Satz 1 festgelegten Mitteilungspflichten übermittelt haben,
2. die jeweils geltenden Pflegepersonaluntergrenzen und
3. den auf der Grundlage des Katalogs zur Risikoadjustierung für
Pflegeaufwand ermittelten Pflegeaufwand in den pflegesensitiven
Bereichen in den Krankenhäusern.
[[law:sgb_5:137i#abs_4_18|18]]Der Standort eines Krankenhauses bestimmt sich nach § 2a des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes.
[[law:sgb_5:137i#abs_4_19|19]](4b) Für Krankenhäuser, die ihre nach § 5 Absatz 3 und 4 der
Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung, ihre in einer Vereinbarung der
Vertragsparteien nach Absatz 1 oder ihre in einer Verordnung nach
Absatz 3 Satz 1 festgelegten Mitteilungspflichten nicht, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllen, haben die
Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend
der Bestimmung nach Absatz 1 Satz 10 Vergütungsabschläge zu
vereinbaren. [[law:sgb_5:137i#abs_4_20|20]]Zudem haben die Vertragsparteien nach § 11 des
Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend der Bestimmung nach Absatz 1
Satz 10 Vergütungsabschläge für Krankenhäuser, die nach Absatz 3a Satz
2 vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zur Lieferung von
Daten ausgewählt wurden und ihre Pflicht zur Übermittlung von Daten
nach Absatz 3a Satz 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erfüllen, zu vereinbaren. [[law:sgb_5:137i#abs_4_21|21]]Das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus unterrichtet jeweils die Vertragsparteien nach § 11 des
Krankenhausentgeltgesetzes über Verstöße gegen die in den Sätzen 1 und
2 genannten Pflichten der Krankenhäuser.
[[law:sgb_5:137i#abs_4_22|22]](4c) Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen zur Ermittlung der
pflegesensitiven Bereiche in den Krankenhäusern, gegen Maßnahmen zur
Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen für die pflegesensitiven
Bereiche in den Krankenhäusern sowie gegen Maßnahmen zur Begründung
der Verpflichtung der Krankenhäuser zur Übermittlung von Daten nach
Absatz 3a Satz 2 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(5)[[law:sgb_5:137i#abs_5_1|1]] Hält ein Krankenhaus die in einer Vereinbarung nach Absatz 1 oder
in einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 oder in der
Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung festgelegten verbindlichen
Pflegepersonaluntergrenzen nicht ein, ohne dass ein nach Absatz 1 Satz
9 oder Absatz 3 oder in der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
bestimmter Ausnahmetatbestand vorliegt oder die Voraussetzungen einer
nach Absatz 1 Satz 9 oder Absatz 3 oder in der
Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung bestimmten Übergangsregelung
erfüllt sind, haben die Vertragsparteien nach § 11 des
Krankenhausentgeltgesetzes ab dem 1. [[law:sgb_5:137i#abs_5_2|2]]April 2019 entsprechend der
Bestimmung nach Absatz 1 Satz 10 Sanktionen in Form von
Vergütungsabschlägen oder einer Verringerung der Fallzahl zu
vereinbaren. [[law:sgb_5:137i#abs_5_3|3]]Verringerungen der Fallzahl sind mindestens in dem Umfang
zu vereinbaren, der erforderlich ist, um die Unterschreitung der
jeweiligen Pflegepersonaluntergrenze auszugleichen.
[[law:sgb_5:137i#abs_5_4|4]]Vergütungsabschläge sind in einer Höhe zu vereinbaren, die in einem
angemessenen Verhältnis zum Grad der Nichteinhaltung der jeweiligen
Pflegepersonaluntergrenze steht. [[law:sgb_5:137i#abs_5_5|5]]Die in Satz 1 genannten Sanktionen
können durch die Vereinbarung von Maßnahmen ergänzt werden, die das
Krankenhaus zur Gewinnung zusätzlichen Pflegepersonals zu ergreifen
hat. [[law:sgb_5:137i#abs_5_6|6]]In begründeten Ausnahmefällen können die Vertragsparteien nach §
11 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbaren, dass bereits
vereinbarte Sanktionen ausgesetzt werden.
(6)[[law:sgb_5:137i#abs_6_1|1]] Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 legen dem Deutschen
Bundestag über das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31.
[[law:sgb_5:137i#abs_6_2|2]]Dezember 2023 einen wissenschaftlich evaluierten Bericht über die
Auswirkungen der festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen in den
pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern vor.