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=== § 137j Pflegepersonalquotienten, Verordnungsermächtigung ===
(1)[[law:sgb_5:137j#abs_1_1|1]] Zur Verbesserung der Pflegepersonalausstattung der Krankenhäuser
und Sicherung der pflegerischen Versorgungsqualität ermittelt das
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus jährlich, erstmals zum
31\. [[law:sgb_5:137j#abs_1_2|2]]Mai 2020, für jedes nach § 108 zugelassene Krankenhaus einen
Pflegepersonalquotienten, der das Verhältnis der Anzahl der
Vollzeitkräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung auf
bettenführenden Stationen zu dem Pflegeaufwand eines Krankenhauses
beschreibt. [[law:sgb_5:137j#abs_1_3|3]]Der Pflegepersonalquotient ist für jeden Standort eines
Krankenhauses zu ermitteln. [[law:sgb_5:137j#abs_1_4|4]]Der Standort eines Krankenhauses bestimmt
sich nach § 2a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. [[law:sgb_5:137j#abs_1_5|5]]Für die Zahl der
in Satz 1 genannten Vollzeitkräfte sind die dem Institut nach § 21
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e des Krankenhausentgeltgesetzes
übermittelten Daten zu Grunde zu legen, mit Ausnahme der den
Mindestvorgaben zu Personalausstattung nach § 136a Absatz 2 Satz 2
unterfallenden Vollzeitkräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung
auf bettenführenden Stationen. [[law:sgb_5:137j#abs_1_6|6]]Das nach Satz 4 für die Zahl der in
Satz 1 genannten Vollzeitkräfte zugrunde zu legende Pflegepersonal,
das nicht über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach §
1 des Pflegeberufegesetzes, § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 des
Pflegeberufegesetzes oder § 64 des Pflegeberufegesetzes, auch in
Verbindung mit § 66 Absatz 1 oder Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes,
verfügt, ist bis zur Höhe des jeweils obersten Quartils des an allen
Standorten mit den jeweiligen Berufsbezeichnungen eingesetzten
Pflegepersonals einzubeziehen. [[law:sgb_5:137j#abs_1_7|7]]Für die Ermittlung des Pflegeaufwands
erstellt das Institut bis zum 31. [[law:sgb_5:137j#abs_1_8|8]]Mai 2020 einen Katalog zur
Risikoadjustierung des Pflegeaufwands, mit dem für die Entgelte nach §
17b Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes tagesbezogen die
durchschnittlichen pflegerischen Leistungen abbildbar sind. [[law:sgb_5:137j#abs_1_9|9]]Das
Institut aktualisiert den Katalog jährlich und veröffentlicht ihn auf
seiner Internetseite. [[law:sgb_5:137j#abs_1_10|10]]Für die Ermittlung des Pflegeaufwands ermittelt
das Institut auf der Grundlage dieses Katalogs aus den ihm nach § 21
Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten für jeden
Standort eines Krankenhauses die Summe seiner Bewertungsrelationen.
[[law:sgb_5:137j#abs_1_11|11]]Das Institut veröffentlicht unter Angabe des Namens und der
Kennzeichen nach § 293 Absatz 1 und 6 eine vergleichende
Zusammenstellung der für jeden Standort eines Krankenhauses
ermittelten Pflegepersonalquotienten bis zum 31. [[law:sgb_5:137j#abs_1_12|12]]Oktober eines Jahres
barrierefrei auf seiner Internetseite. [[law:sgb_5:137j#abs_1_13|13]]In der Veröffentlichung weist
das Institut standortbezogen auch die prozentuale Zusammensetzung des
Pflegepersonals nach Berufsbezeichnungen auf Grundlage der nach § 21
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e des Krankenhausentgeltgesetzes
übermittelten Daten aus.
(2)[[law:sgb_5:137j#abs_2_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, auf der
Grundlage der durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
nach Absatz 1 ermittelten Pflegepersonalquotienten der Krankenhäuser
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Untergrenze
für das erforderliche Verhältnis zwischen Pflegepersonal und
Pflegeaufwand festzulegen, bei der widerlegbar vermutet wird, dass
eine nicht patientengefährdende pflegerische Versorgung noch
gewährleistet ist. [[law:sgb_5:137j#abs_2_2|2]]Für den Fall, dass der Pflegepersonalquotient eines
Krankenhauses die in der Rechtsverordnung nach Satz 1 festgelegte
Untergrenze unterschreitet, vereinbaren der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft im Benehmen mit
dem Verband der Privaten Krankenversicherung mit Wirkung für die
Vertragspartner nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes die Höhe und
nähere Ausgestaltung der Sanktionen nach Absatz 2a. [[law:sgb_5:137j#abs_2_3|3]]Kommt eine
Vereinbarung über die Sanktionen nach Satz 2 bis zum 30. [[law:sgb_5:137j#abs_2_4|4]]Juni 2019
nicht zustande, trifft die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer Vertragspartei nach
Satz 2 innerhalb von sechs Wochen die ausstehenden Entscheidungen. [[law:sgb_5:137j#abs_2_5|5]]Die
Rechtsverordnung nach Satz 1 regelt das Nähere
1. zur Festlegung der Untergrenze, die durch den Pflegepersonalquotienten
eines Krankenhauses nicht unterschritten werden darf und
2. zu dem Budgetjahr, für das erstmals Sanktionen nach Absatz 2a Satz 1
zu vereinbaren sind.
[[law:sgb_5:137j#abs_2_6|6]]Das Bundesministerium für Gesundheit prüft spätestens nach Ablauf von
drei Jahren die Notwendigkeit einer Anpassung der Untergrenze. [[law:sgb_5:137j#abs_2_7|7]]In der
Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch geregelt werden, dass die nach
Satz 2 von den Vertragspartnern nach § 11 des
Krankenhausentgeltgesetzes vereinbarten Sanktionen vorübergehend
ausgesetzt werden.
[[law:sgb_5:137j#abs_2_8|8]](2a) Unterschreitet der Pflegepersonalquotient eines Krankenhauses die
in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 festgelegte Untergrenze,
haben die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes
entsprechend der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 2 Sanktionen in Form
von Vergütungsabschlägen oder einer Verringerung der Fallzahl zu
vereinbaren. [[law:sgb_5:137j#abs_2_9|9]]Verringerungen der Fallzahl sind mindestens in dem Umfang
zu vereinbaren, der erforderlich ist, um die Unterschreitung des
Pflegepersonalquotienten auszugleichen. [[law:sgb_5:137j#abs_2_10|10]]Vergütungsabschläge sind in
einer Höhe zu vereinbaren, die in einem angemessenen Verhältnis zum
Grad der Unterschreitung steht. [[law:sgb_5:137j#abs_2_11|11]]Die in Satz 1 genannten Sanktionen
können durch die Vereinbarung von Maßnahmen ergänzt werden, die das
Krankenhaus zur Gewinnung zusätzlichen Pflegepersonals zu ergreifen
hat. [[law:sgb_5:137j#abs_2_12|12]]In begründeten Ausnahmefällen können die Vertragsparteien nach §
11 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbaren, dass bereits
vereinbarte Sanktionen vorübergehend ausgesetzt werden.
(3)[[law:sgb_5:137j#abs_3_1|1]] Für die Aufgaben nach Absatz 1 gilt das Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus als von den Vertragsparteien nach § 17b
Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes beauftragt. [[law:sgb_5:137j#abs_3_2|2]]Die
notwendigen Aufwendungen des Instituts für die Erfüllung dieser
Aufgaben sind aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren, der
erforderlichenfalls entsprechend zu erhöhen ist.