[[{}law:sgb_5:137j|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:137l|→]]
=== § 137k Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus; Verordnungsermächtigung ===
(1)[[law:sgb_5:137k#abs_1_1|1]] Die nach § 108 zugelassenen Krankenhäuser sind verpflichtet, eine
angemessene Personalausstattung vorzuhalten und das für eine
bedarfsgerechte Pflege am Bett erforderliche Personal sicherzustellen.
[[law:sgb_5:137k#abs_1_2|2]]Zu diesem Zweck haben sie nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach den
Absätzen 4 und 5 Folgendes zu ermitteln und an das Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus zu übermitteln:
1. die Anzahl der auf bettenführenden Stationen der somatischen
Versorgung von Erwachsenen und Kindern jeweils eingesetzten
Pflegekräfte,
2. den Pflegebedarf auf bettenführenden Stationen der somatischen
Versorgung von Erwachsenen und Kindern und
3. die Anzahl der auf bettenführenden Stationen der somatischen
Versorgung von Erwachsenen und Kindern auf Grundlage des Pflegebedarfs
einzusetzenden Pflegekräfte.
[[law:sgb_5:137k#abs_1_3|3]]Sie haben außerdem die Anzahl der eingesetzten Pflegekräfte
schrittweise an die Anzahl der einzusetzenden Pflegekräfte anzupassen.
[[law:sgb_5:137k#abs_1_4|4]]Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt den
jeweils zuständigen Landesbehörden jährlich und dem Bundesministerium
für Gesundheit nach Aufforderung eine Zusammenstellung der Angaben
nach Satz 2.
(2)[[law:sgb_5:137k#abs_2_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt spätestens bis zum
31\. [[law:sgb_5:137k#abs_2_2|2]]Januar 2023 eine fachlich unabhängige wissenschaftliche
Einrichtung oder einen Sachverständigen oder eine Sachverständige
(Auftragnehmer) mit einer mindestens dreimonatigen Erprobung eines im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit festzulegenden
Konzepts zur Ermittlung einer angemessenen Personalausstattung auf
bettenführenden Stationen der nichtintensivmedizinischen somatischen
Versorgung von Erwachsenen und Kindern sowie der intensivmedizinischen
somatischen Versorgung von Kindern. [[law:sgb_5:137k#abs_2_3|3]]Für die Durchführung der Erprobung
hat der Auftragnehmer eine repräsentative Auswahl an nach § 108
zugelassenen Krankenhäusern zu bestimmen. [[law:sgb_5:137k#abs_2_4|4]]Die ausgewählten
Krankenhäuser sind verpflichtet, dem Auftragnehmer folgende Daten zu
übermitteln:
1. die Anzahl der in der jeweiligen in Satz 1 genannten bettenführenden
Station eingesetzten Pflegekräfte, umgerechnet auf Vollkräfte, und
2. die Anzahl der in der jeweiligen in Satz 1 genannten bettenführenden
Station auf Grundlage des Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegekräfte,
umgerechnet auf Vollkräfte.
[[law:sgb_5:137k#abs_2_5|5]]Der Auftragnehmer kann die Form und das Verfahren der
Datenübermittlung festlegen. [[law:sgb_5:137k#abs_2_6|6]]Weitere nach § 108 zugelassene
Krankenhäuser können sich an der Erprobung beteiligen. [[law:sgb_5:137k#abs_2_7|7]]Der
Auftragnehmer hat dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens bis
zum 31. [[law:sgb_5:137k#abs_2_8|8]]August 2023 einen Abschlussbericht über die Ergebnisse der
Erprobung vorzulegen. [[law:sgb_5:137k#abs_2_9|9]]Das Bundesministerium für Gesundheit hat die
Ergebnisse der Erprobung bei Erlass der Rechtsverordnung nach den
Absätzen 4 und 5 zu berücksichtigen.
(3)[[law:sgb_5:137k#abs_3_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt spätestens bis zum
31\. [[law:sgb_5:137k#abs_3_2|2]]Oktober 2023 einen Auftragnehmer mit der Entwicklung und
modellhaften Erprobung eines Verfahrens zur Ermittlung einer
angemessenen Personalausstattung auf bettenführenden Stationen der
intensivmedizinischen somatischen Versorgung von Erwachsenen. [[law:sgb_5:137k#abs_3_3|3]]Für die
Durchführung der Erprobung hat der Auftragnehmer eine repräsentative
Auswahl an nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern zu bestimmen. [[law:sgb_5:137k#abs_3_4|4]]Die
ausgewählten Krankenhäuser sind verpflichtet, dem Auftragnehmer
folgende Daten zu übermitteln:
1. die Anzahl der in der jeweiligen in Satz 1 genannten bettenführenden
Station eingesetzten Pflegekräfte, umgerechnet auf Vollkräfte, und
2. die Anzahl der in der jeweiligen in Satz 1 genannten bettenführenden
Station auf Grundlage des Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegekräfte,
umgerechnet auf Vollkräfte.
[[law:sgb_5:137k#abs_3_5|5]]Der Auftragnehmer hat dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens
bis zum 31. [[law:sgb_5:137k#abs_3_6|6]]August 2024 einen Abschlussbericht über die Ergebnisse der
Entwicklung und Erprobung vorzulegen. [[law:sgb_5:137k#abs_3_7|7]]Absatz 2 Satz 4, 5 und 7 gilt
entsprechend.
(4)[[law:sgb_5:137k#abs_4_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen, erstmals bis zum 30. [[law:sgb_5:137k#abs_4_2|2]]November 2023,
Vorgaben zur Ermittlung der Anzahl der eingesetzten und der auf der
Grundlage des Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegekräfte in der
unmittelbaren Patientenversorgung von Erwachsenen und Kindern auf
bettenführenden Stationen der somatischen Versorgung in den nach § 108
zugelassenen Krankenhäusern erlassen. [[law:sgb_5:137k#abs_4_3|3]]In der Rechtsverordnung kann das
Bundesministerium für Gesundheit das Nähere bestimmen
1. zur Ermittlung des täglichen Pflegebedarfs durch die Festlegung von
Pflegekategorien sowie den ihnen zugrunde zu legenden Minutenwerten
für die pflegerische Versorgung je Patientin oder Patient,
2. zur bedarfsgerechten personellen Zusammensetzung des Pflegepersonals
auf der Grundlage der beruflichen Qualifikationen des Pflegepersonals,
3. zu der von den Krankenhäusern standortbezogen zu erfassenden
a) Anzahl der in der jeweiligen Station eingesetzten Pflegekräfte,
umgerechnet auf Vollkräfte, (Ist-Personalbesetzung) und
b) Anzahl der in der jeweiligen Station auf Grundlage des Pflegebedarfs
einzusetzenden Pflegekräfte, umgerechnet auf Vollkräfte, (Soll-
Personalbesetzung),
4. zur Übermittlung der von den Krankenhäusern erfassten Daten nach
Nummer 3 an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
einschließlich der Form und des Verfahrens der Übermittlung,
5. zur Dokumentation, zum Nachweis und zur Veröffentlichung der von den
Krankenhäusern zu erfassenden und zu übermittelnden Daten,
6. zur Auswertung der von den Krankenhäusern zu erfassenden und zu
übermittelnden Daten durch das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus und
7. zur Übermittlung nach Absatz 1 Satz 4.
[[law:sgb_5:137k#abs_4_4|4]]Für den Fall, dass Krankenhäuser ihre in der Verordnung nach Satz 1
bestimmten Erfassungs- und Übermittlungspflichten nach Satz 2 Nummer 3
und 4 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllen, haben
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche
Krankenhausgesellschaft im Benehmen mit dem Verband der Privaten
Krankenversicherung e. [[law:sgb_5:137k#abs_4_5|5]]V. innerhalb von sechs Monaten nach
Inkrafttreten der Verordnung nach Satz 1 eine Vereinbarung mit Wirkung
für die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes über
Vergütungsabschläge, ihre Höhe sowie ihre nähere Ausgestaltung zu
schließen. [[law:sgb_5:137k#abs_4_6|6]]Kommt eine Vereinbarung nach Satz 3 innerhalb der im Satz 3
vorgesehenen Frist nicht zustande, trifft die Schiedsstelle nach § 18a
Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer
Vertragspartei nach Satz 3 innerhalb von sechs Wochen die ausstehenden
Entscheidungen.
(5)[[law:sgb_5:137k#abs_5_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, aufgrund der
in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehenen Datenerfassung zur
Festlegung des konkreten erforderlichen Erfüllungsgrads der Soll-
Personalbesetzung in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 mit Zustimmung
des Bundesrates und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen Regelungen zu treffen
1. zur schrittweisen Anpassung der Ist-Personalbesetzung an den konkreten
erforderlichen Erfüllungsgrad der Soll-Personalbesetzung durch das
Krankenhaus,
2. zum Nachweis der Anpassung der Ist-Personalbesetzung an den konkreten
erforderlichen Erfüllungsgrad der Soll-Personalbesetzung gegenüber dem
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und
3. zu Vergütungsabschlägen, wenn ein Krankenhaus es unterlässt,
a) die Ist-Personalbesetzung an die Soll-Personalbesetzung anzupassen
oder
b) die Anpassung der Ist-Personalbesetzung an die Soll-Personalbesetzung
nachzuweisen.
(6)[[law:sgb_5:137k#abs_6_1|1]] Die Mindestvorgaben zur Personalausstattung nach § 136 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 und § 136a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 bleiben
unberührt.
(7)[[law:sgb_5:137k#abs_7_1|1]] Die notwendigen Aufwendungen des Instituts für das Entgeltsystem
im Krankenhaus für die Erfüllung der Aufgaben nach dieser Vorschrift
sind aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren.