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=== § 137l Wissenschaftliche Weiterentwicklung der Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus ===
(1)[[law:sgb_5:137l#abs_1_1|1]] Die Vertragsparteien auf Bundesebene im Sinne des § 9 Absatz 1 des
Krankenhausentgeltgesetzes stellen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit die wissenschaftliche
Weiterentwicklung der Vorgaben zur Personalbemessung in der Pflege im
Krankenhaus nach § 137k Absatz 4 sicher, insbesondere im Hinblick auf
die bedarfsgerechte personelle Zusammensetzung des Pflegepersonals auf
der Grundlage seiner jeweiligen nach § 137k Absatz 4 Satz 2 Nummer 2
bestimmten beruflichen Qualifikationen sowie im Hinblick auf die
standardisierte und digitale Anwendung der Vorgaben nach § 137k Absatz
4\. [[law:sgb_5:137l#abs_1_2|2]]Zudem legen sie Vorschläge zur Personalbemessung in der Pflege in
Notaufnahmen vor. [[law:sgb_5:137l#abs_1_3|3]]Die Vertragsparteien nach Satz 1 legen dem
Bundesministerium für Gesundheit die Ergebnisse der wissenschaftlichen
Weiterentwicklung nach den Sätzen 1 und 2 bis zum 31. [[law:sgb_5:137l#abs_1_4|4]]Dezember 2024
vor. [[law:sgb_5:137l#abs_1_5|5]]Die Vertragsparteien nach Satz 1 beauftragen zur Sicherstellung
der Wissenschaftlichkeit der Weiterentwicklung auf ihre Kosten
fachlich unabhängige wissenschaftliche Einrichtungen oder
Sachverständige; dabei trägt die Deutsche Krankenhausgesellschaft 50
Prozent der Kosten, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen 46,5
Prozent der Kosten und der Verband der Privaten Krankenversicherung
3,5 Prozent der Kosten. [[law:sgb_5:137l#abs_1_6|6]]Die Mindestvorgaben zur Personalausstattung
nach § 136a Absatz 2 Satz 2 bleiben unberührt.
(2)[[law:sgb_5:137l#abs_2_1|1]] Bei der Durchführung des Auftrags nach Absatz 1 Satz 4 sind
insbesondere der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der
Patientinnen und Patienten, der Bevollmächtigte der Bundesregierung
für Pflege, der Deutsche Pflegerat e. [[law:sgb_5:137l#abs_2_2|2]]V. – DPR, Vertreter der für
Personalfragen der Krankenhäuser maßgeblichen Gewerkschaften und
Arbeitgeberverbände, die für die Wahrnehmung der Interessen der
Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und
behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene sowie
die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen
Fachgesellschaften e. [[law:sgb_5:137l#abs_2_3|3]]V. zu beteiligen.
(3)[[law:sgb_5:137l#abs_3_1|1]] Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 legen dem
Bundesministerium für Gesundheit vor der Beauftragung nach Absatz 1
Satz 4 und spätestens bis zum 31. [[law:sgb_5:137l#abs_3_2|2]]März 2023 eine Beschreibung des
Inhalts der Beauftragung sowie einen Zeitplan mit konkreten Zeitzielen
vor. [[law:sgb_5:137l#abs_3_3|3]]Die Beauftragung nach Absatz 1 Satz 4 hat spätestens bis zum 30.
[[law:sgb_5:137l#abs_3_4|4]]September 2023 zu erfolgen. [[law:sgb_5:137l#abs_3_5|5]]Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1
sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit fortlaufend,
insbesondere wenn die Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 1 oder die
Erreichung der gesetzlich oder in dem Zeitplan nach Satz 1
festgelegten Zeitziele gefährdet sind, und auf dessen Verlangen
unverzüglich Auskunft über den Bearbeitungsstand der Entwicklung,
Erprobung und der Auftragsvergabe sowie über Problembereiche und
mögliche Lösungen zu geben.
(4)[[law:sgb_5:137l#abs_4_1|1]] Wird ein gesetzlich oder ein in dem Zeitplan nach Absatz 3 Satz 1
festgelegtes Zeitziel nicht fristgerecht erreicht und ist deshalb die
fristgerechte Weiterentwicklung gefährdet, kann das Bundesministerium
für Gesundheit nach Fristablauf einzelne Verfahrensschritte selbst
durchführen. [[law:sgb_5:137l#abs_4_2|2]]Haben sich die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 bis
zum 31. [[law:sgb_5:137l#abs_4_3|3]]März 2023 nicht über den Inhalt der Beauftragung nach Absatz 1
Satz 4 geeinigt oder ist keine Beauftragung innerhalb der in Absatz 3
Satz 2 festgelegten Frist erfolgt, kann das Bundesministerium für
Gesundheit die Beauftragung nach Absatz 1 Satz 4 auf Kosten der
Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 vornehmen.