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=== § 137m Bemessung des ärztlichen Personals im Krankenhaus; Verordnungsermächtigung ===
(1)[[law:sgb_5:137m#abs_1_1|1]] Die zugelassenen Krankenhäuser im Sinne des § 108 sind
verpflichtet, eine bedarfsgerechte ärztliche Personalausstattung für
die ärztliche Behandlung im Krankenhaus sicherzustellen. [[law:sgb_5:137m#abs_1_2|2]]Zu diesem
Zweck haben sie nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 3 folgende
Angaben zu ermitteln, zu dokumentieren und in geeigneter Nachweisform
an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu übermitteln:
1. die Anzahl der in Abteilungen der somatischen Versorgung von
Erwachsenen und Kindern jeweils eingesetzten Ärztinnen und Ärzte,
umgerechnet in Vollkräfte, aufgegliedert nach Weiterbildungsstufen,
2. den Bedarf an Ärztinnen und Ärzten in Abteilungen der somatischen
Versorgung von Erwachsenen und Kindern, aufgegliedert nach
Weiterbildungsstufen,
3. die Anzahl der in Abteilungen der somatischen Versorgung von
Erwachsenen und Kindern auf Grundlage des ermittelten Bedarfs
einzusetzenden Ärztinnen und Ärzten, umgerechnet in Vollkräfte,
aufgegliedert nach Weiterbildungsstufen.
[[law:sgb_5:137m#abs_1_3|3]]Die Verpflichtung nach Satz 2 Nummer 1 besteht nicht, wenn die Daten
bereits nach § 21 Absatz 7 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes
übermittelt werden. [[law:sgb_5:137m#abs_1_4|4]]Die Anzahl der eingesetzten Ärztinnen und Ärzte
ist an die Anzahl der einzusetzenden Ärztinnen und Ärzte schrittweise
anzupassen, sofern sie hinter dieser zurückliegt. [[law:sgb_5:137m#abs_1_5|5]]Das Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus wertet die Daten aus und übermittelt den
jeweils zuständigen Landesbehörden und dem Bundesministerium für
Gesundheit eine Zusammenstellung der Angaben nach Satz 2. [[law:sgb_5:137m#abs_1_6|6]]Die
Datenauswertungen können nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 3
veröffentlicht werden.
(2)[[law:sgb_5:137m#abs_2_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt spätestens bis zum
31\. [[law:sgb_5:137m#abs_2_2|2]]März 2025 einen Auftragnehmer im Sinne von § 137k Absatz 2 Satz 1
mit der Erprobung eines in Abstimmung mit der Bundesärztekammer durch
das Bundesministerium für Gesundheit festzulegenden Konzeptes zur
Ermittlung einer bedarfsgerechten ärztlichen Personalausstattung in
Abteilungen der somatischen Versorgung von Erwachsenen und Kindern. [[law:sgb_5:137m#abs_2_3|3]]Im
Rahmen der Erprobung sind insbesondere folgende Aspekte zu
untersuchen:
1. [[law:sgb_5:137m#abs_2_4|4]]Tauglichkeit des Konzeptes für eine bundesweite Einführung in
verschiedenen Typen von Krankenhäusern und in deren unterschiedlichen
Abteilungen,
2. [[law:sgb_5:137m#abs_2_5|5]]Qualität der anhand des Konzeptes erhobenen Daten und ihre bundesweite
Vergleichbarkeit,
3. [[law:sgb_5:137m#abs_2_6|6]]Eignung der anhand des Konzeptes erhobenen Daten zur Einbeziehung als
Qualitätskriterium, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Vergabe
von Leistungsgruppen an Krankenhäuser,
4. [[law:sgb_5:137m#abs_2_7|7]]Einführungs- und Nutzungsaufwand des Konzeptes für die Krankenhäuser,
5. [[law:sgb_5:137m#abs_2_8|8]]Möglichkeiten einer digitalisierten und automatisierten Datenerhebung,
um den Nutzungsaufwand für die Krankenhäuser zu reduzieren.
[[law:sgb_5:137m#abs_2_9|9]]Für die Durchführung der Erprobung hat der Auftragnehmer eine
repräsentative Auswahl an zugelassenen Krankenhäusern im Sinne des §
108 zu bestimmen. [[law:sgb_5:137m#abs_2_10|10]]Die ausgewählten Krankenhäuser sind verpflichtet,
sich an der Erprobung aktiv zu beteiligen und dem Auftragnehmer
folgende Daten zu übermitteln:
1. die Anzahl der in den jeweiligen in Satz 1 genannten Abteilungen
eingesetzten Ärztinnen und Ärzte, umgerechnet auf Vollkräfte, und
2. die Anzahl der in den jeweiligen in Satz 1 genannten Abteilungen
einzusetzenden Ärztinnen und Ärzte, die unter Anwendung des erprobten
Instruments ermittelt wurde, umgerechnet auf Vollkräfte.
[[law:sgb_5:137m#abs_2_11|11]]Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. [[law:sgb_5:137m#abs_2_12|12]]Der Auftragnehmer kann Form und
Verfahren der Datenübermittlung festlegen. [[law:sgb_5:137m#abs_2_13|13]]Der Auftragnehmer hat dem
Bundesministerium für Gesundheit spätestens sechs Monate nach
Erteilung des Zuschlags einen Abschlussbericht über die Ergebnisse der
Erprobung vorzulegen. [[law:sgb_5:137m#abs_2_14|14]]Das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus hat dem Auftragnehmer die ihm nach § 21 Absatz 7 Satz 1
des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten zur Nutzung im
Rahmen des Auftrags nach Satz 1 in geeigneter Form zu überlassen. [[law:sgb_5:137m#abs_2_15|15]]Das
Bundesministerium für Gesundheit hat die Ergebnisse der Erprobung bei
Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 3 zu berücksichtigen.
(3)[[law:sgb_5:137m#abs_3_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Vorgaben zur Ermittlung der Anzahl der
in Abteilungen der somatischen Versorgung von Erwachsenen und Kindern
in zugelassenen Krankenhäusern im Sinne des § 108 jeweils eingesetzten
und der auf Grundlage des Bedarfs nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in
diesen Abteilungen jeweils einzusetzenden Ärztinnen und Ärzte
erlassen. [[law:sgb_5:137m#abs_3_2|2]]In der Rechtsverordnung kann das Bundesministerium für
Gesundheit das Nähere bestimmen
1. zur Bedarfsermittlung im Hinblick auf Ärztinnen und Ärzte und ihrer
Methodik,
2. zur bedarfsgerechten personellen Zusammensetzung des ärztlichen
Personals auf der Grundlage der beruflichen Qualifikationen der
Ärztinnen und Ärzte,
3. zu der von den Krankenhäusern standortbezogen zu erfassenden, nach
beruflichen Qualifikationen aufgegliederten
a) Ist-Personalbesetzung der Ärztinnen und Ärzte in der jeweiligen
Abteilung und
b) Soll-Personalbesetzung der Ärztinnen und Ärzte in der jeweiligen
Abteilung,
4. zur Übermittlung der von Krankenhäusern nach Nummer 3 erfassten Daten
an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus einschließlich
der Form und des Verfahrens der Übermittlung,
5. zu Berichtspflichten gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit,
6. zur Dokumentation, zum Nachweis und zur Veröffentlichung der von den
Krankenhäusern zu erfassenden und zu übermittelnden Daten,
7. zur Auswertung der von den Krankenhäusern zu erfassenden und zu
übermittelnden Daten durch das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus,
8. zur Häufigkeit sowie Form und Verfahren der Übermittlung nach Absatz 1
Satz 5.
[[law:sgb_5:137m#abs_3_3|3]]§ 137k Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4)[[law:sgb_5:137m#abs_4_1|1]] Die Mindestvorgaben zur ärztlichen Personalausstattung, die sich
aus den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ergeben, bleiben
unberührt.
(5)[[law:sgb_5:137m#abs_5_1|1]] § 137k Absatz 7 gilt entsprechend.