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=== § 137n Kommission für Personalbemessung im Krankenhaus ===
(1)[[law:sgb_5:137n#abs_1_1|1]] Die Vertragsparteien auf Bundesebene im Sinne des § 9 Absatz 1 des
Krankenhausentgeltgesetzes richten bis zum 30. [[law:sgb_5:137n#abs_1_2|2]]September 2025 im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit eine Kommission
ein, die Empfehlungen zur Personalbemessung von anderen als den in den
§§ 137k und 137m genannten Gesundheitsberufen erarbeitet, die im
Krankenhaus in der unmittelbaren Patientenversorgung tätig sind. [[law:sgb_5:137n#abs_1_3|3]]Zur
Koordinierung und Organisation der Arbeit der Kommission richtet der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine Geschäftsstelle ein.
(2)[[law:sgb_5:137n#abs_2_1|1]] Die Kommission setzt sich zusammen aus
1. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen,
2. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Deutschen
Krankenhausgesellschaft,
3. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Verbandes der Privaten
Krankenversicherung e. [[law:sgb_5:137n#abs_2_2|2]]V.,
4. jeweils drei Vertreterinnen oder Vertretern der jeweiligen
Gesundheitsberufe mit Praxiserfahrung und
5. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der einschlägigen Wissenschaft.
[[law:sgb_5:137n#abs_2_3|3]]Die Mitglieder werden von den in Absatz 1 Satz 1 genannten
Vertragsparteien für einen Zeitraum von drei Jahren berufen. [[law:sgb_5:137n#abs_2_4|4]]Die
Mitglieder werden von den in Absatz 1 Satz 1 genannten
Vertragsparteien ausgewählt, ihre Berufung erfolgt nach Einholung der
Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.
(3)[[law:sgb_5:137n#abs_3_1|1]] Die Kommission erarbeitet Empfehlungen zu folgenden Themen:
1. [[law:sgb_5:137n#abs_3_2|2]]Ansätzen zur Personalbemessung von den in Absatz 1 Satz 1 genannten
Gesundheitsberufen,
2. der Notwendigkeit der Einführung von Personalbemessungsinstrumenten
für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesundheitsberufe,
3. [[law:sgb_5:137n#abs_3_3|3]]Wechselwirkungen und Synergieeffekten zu den Regelungen in den §§
137k, 137l und 137m,
4. dem Erfüllungsaufwand und den Digitalisierungsvoraussetzungen für die
Umsetzung der Personalbemessung.
(4)[[law:sgb_5:137n#abs_4_1|1]] Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien legen dem
Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. [[law:sgb_5:137n#abs_4_2|2]]Mai 2025 ein Konzept zur
Organisation und Arbeitsweise der Kommission samt Geschäftsordnung zur
Genehmigung vor. [[law:sgb_5:137n#abs_4_3|3]]In diesem ist auch eine inhaltliche und zeitliche
Planung der zu erarbeitenden Empfehlungen, auch hinsichtlich der
unterschiedlichen in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesundheitsberufe
darzulegen.