[[{}law:sgb_5:139|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:139b|→]]
=== § 139a Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen ===
(1)[[law:sgb_5:139a#abs_1_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 gründet ein fachlich
unabhängiges, rechtsfähiges, wissenschaftliches Institut für Qualität
und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen und ist dessen Träger.
[[law:sgb_5:139a#abs_1_2|2]]Hierzu kann eine Stiftung des privaten Rechts errichtet werden.
(2)[[law:sgb_5:139a#abs_2_1|1]] Die Bestellung der Institutsleitung hat im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit zu erfolgen. [[law:sgb_5:139a#abs_2_2|2]]Wird eine Stiftung des
privaten Rechts errichtet, erfolgt das Einvernehmen innerhalb des
Stiftungsvorstands, in den das Bundesministerium für Gesundheit einen
Vertreter entsendet.
(3)[[law:sgb_5:139a#abs_3_1|1]] Das Institut wird zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die
Qualität und Wirtschaftlichkeit der im Rahmen der gesetzlichen
Krankenversicherung erbrachten Leistungen insbesondere auf folgenden
Gebieten tätig:
1. [[law:sgb_5:139a#abs_3_2|2]]Recherche, Darstellung und Bewertung des aktuellen medizinischen
Wissensstandes zu diagnostischen und therapeutischen Verfahren bei
ausgewählten Krankheiten,
2. [[law:sgb_5:139a#abs_3_3|3]]Erstellung von wissenschaftlichen Ausarbeitungen, Gutachten und
Stellungnahmen zu Fragen der Qualität und Wirtschaftlichkeit der im
Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erbrachten Leistungen
unter Berücksichtigung alters-, geschlechts- und
lebenslagenspezifischer Besonderheiten,
3. [[law:sgb_5:139a#abs_3_4|4]]Recherche des aktuellen medizinischen Wissensstandes als Grundlage für
die Entwicklung oder Weiterentwicklung von Leitlinien,
4. [[law:sgb_5:139a#abs_3_5|5]]Bewertungen evidenzbasierter Leitlinien für die epidemiologisch
wichtigsten Krankheiten,
5. [[law:sgb_5:139a#abs_3_6|6]]Abgabe von Empfehlungen zu Disease-Management-Programmen,
6. [[law:sgb_5:139a#abs_3_7|7]]Bewertung des Nutzens und der Kosten von Arzneimitteln,
7. [[law:sgb_5:139a#abs_3_8|8]]Bereitstellung von für alle Bürgerinnen und Bürger verständlichen
allgemeinen Informationen zur Qualität und Effizienz in der
Gesundheitsversorgung sowie zu Diagnostik und Therapie von Krankheiten
mit erheblicher epidemiologischer Bedeutung,
8. [[law:sgb_5:139a#abs_3_9|9]]Beteiligung an internationalen Projekten zur Zusammenarbeit und
Weiterentwicklung im Bereich der evidenzbasierten Medizin.
(4)[[law:sgb_5:139a#abs_4_1|1]] Das Institut hat zu gewährleisten, dass die Bewertung des
medizinischen Nutzens nach den international anerkannten Standards der
evidenzbasierten Medizin und die ökonomische Bewertung nach den
hierfür maßgeblichen international anerkannten Standards, insbesondere
der Gesundheitsökonomie erfolgt. [[law:sgb_5:139a#abs_4_2|2]]Es hat in regelmäßigen Abständen über
die Arbeitsprozesse und -ergebnisse einschließlich der Grundlagen für
die Entscheidungsfindung öffentlich zu berichten.
(5)[[law:sgb_5:139a#abs_5_1|1]] Das Institut hat in allen wichtigen Abschnitten des
Bewertungsverfahrens Sachverständigen der medizinischen,
pharmazeutischen und gesundheitsökonomischen Wissenschaft und Praxis,
den Arzneimittelherstellern sowie den für die Wahrnehmung der
Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe
chronisch Kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen
sowie der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange
der Patientinnen und Patienten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
[[law:sgb_5:139a#abs_5_2|2]]Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. [[law:sgb_5:139a#abs_5_3|3]]Bei der
Bearbeitung von Aufträgen zur Bewertung von Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden nach Absatz 3 Nummer 1 findet lediglich ein
Stellungnahmeverfahren zum Vorbericht statt.
(6)[[law:sgb_5:139a#abs_6_1|1]] Zur Sicherstellung der fachlichen Unabhängigkeit des Instituts
haben die Beschäftigten vor ihrer Einstellung alle Beziehungen zu
Interessenverbänden, Auftragsinstituten, insbesondere der
pharmazeutischen Industrie und der Medizinprodukteindustrie,
einschließlich Art und Höhe von Zuwendungen offen zu legen.