[[{}law:sgb_5:139a|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:139c|→]]
=== § 139b Aufgabendurchführung ===
(1)[[law:sgb_5:139b#abs_1_1|1]] Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 beauftragt das Institut
mit Arbeiten nach § 139a Abs. 3. [[law:sgb_5:139b#abs_1_2|2]]Die den Gemeinsamen Bundesausschuss
bildenden Institutionen, das Bundesministerium für Gesundheit und die
für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und
der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen
maßgeblichen Organisationen sowie die oder der Beauftragte der
Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten können
die Beauftragung des Instituts beim Gemeinsamen Bundesausschuss
beantragen.
(2)[[law:sgb_5:139b#abs_2_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Bearbeitung von
Aufgaben nach § 139a Abs. 3 unmittelbar beim Institut beantragen. [[law:sgb_5:139b#abs_2_2|2]]Das
Institut kann einen Antrag des Bundesministeriums für Gesundheit als
unbegründet ablehnen, es sei denn, das Bundesministerium für
Gesundheit übernimmt die Finanzierung der Bearbeitung des Auftrags.
(3)[[law:sgb_5:139b#abs_3_1|1]] Zur Erledigung der Aufgaben nach § 139a Absatz 3 Nummer 1 bis 6
soll das Institut wissenschaftliche Forschungsaufträge an externe
Sachverständige vergeben. [[law:sgb_5:139b#abs_3_2|2]]Diese haben alle Beziehungen zu
Interessenverbänden, Auftragsinstituten, insbesondere der
pharmazeutischen Industrie und der Medizinprodukteindustrie,
einschließlich Art und Höhe von Zuwendungen offen zu legen.
(4)[[law:sgb_5:139b#abs_4_1|1]] Das Institut leitet die Arbeitsergebnisse der Aufträge nach den
Absätzen 1 und 2 dem Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 91 als
Empfehlungen zu. [[law:sgb_5:139b#abs_4_2|2]]Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Empfehlungen
im Rahmen seiner Aufgabenstellung zu berücksichtigen.
(5)[[law:sgb_5:139b#abs_5_1|1]] Versicherte und sonstige interessierte Einzelpersonen können beim
Institut Bewertungen nach § 139a Absatz 3 Nummer 1 und 2 zu
medizinischen Verfahren und Technologien vorschlagen. [[law:sgb_5:139b#abs_5_2|2]]Das Institut
soll die für die Versorgung von Patientinnen und Patienten besonders
bedeutsamen Vorschläge auswählen und bearbeiten.
(6)[[law:sgb_5:139b#abs_6_1|1]] Die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen
Fachgesellschaften kann dem Bundesministerium für Gesundheit für
Beauftragungen des Instituts mit Recherchen nach § 139a Absatz 3
Nummer 3 Themen zur Entwicklung oder Weiterentwicklung von Leitlinien
vorschlagen; sie hat den Förderbedarf für diese Leitlinienthemen zu
begründen. [[law:sgb_5:139b#abs_6_2|2]]Das Bundesministerium für Gesundheit wählt Themen für eine
Beauftragung des Instituts mit Evidenzrecherchen nach § 139a Absatz 3
Nummer 3 aus. [[law:sgb_5:139b#abs_6_3|3]]Für die Beauftragung des Instituts durch das
Bundesministerium für Gesundheit können jährlich bis zu 2 Millionen
Euro aus Mitteln zur Finanzierung des Instituts nach § 139c
aufgewendet werden. [[law:sgb_5:139b#abs_6_4|4]]Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung.