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=== § 14 Teilkostenerstattung ===
(1)[[law:sgb_5:14#abs_1_1|1]] Die Satzung kann für Angestellte und Versorgungsempfänger der
Krankenkassen und ihrer Verbände, für die eine Dienstordnung nach §
351 der Reichsversicherungsordnung gilt, und für Beamte, die in einer
Betriebskrankenkasse oder in der knappschaftlichen Krankenversicherung
tätig sind, bestimmen, daß an die Stelle der nach diesem Buch
vorgesehenen Leistungen ein Anspruch auf Teilkostenerstattung tritt.
[[law:sgb_5:14#abs_1_2|2]]Sie hat die Höhe des Erstattungsanspruchs in Vomhundertsätzen
festzulegen und das Nähere über die Durchführung des
Erstattungsverfahrens zu regeln.
(2)[[law:sgb_5:14#abs_2_1|1]] Die in Absatz 1 genannten Versicherten können sich jeweils im
voraus für die Dauer von zwei Jahren für die Teilkostenerstattung nach
Absatz 1 entscheiden. [[law:sgb_5:14#abs_2_2|2]]Die Entscheidung wirkt auch für ihre nach § 10
versicherten Angehörigen.