[[{}law:sgb_5:139e|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:140a|→]] === § 140 Eigeneinrichtungen === (1)[[law:sgb_5:140#abs_1_1|1]] Krankenkassen dürfen der Versorgung der Versicherten dienende Eigeneinrichtungen, die am 1. [[law:sgb_5:140#abs_1_2|2]]Januar 1989 bestehen, weiterbetreiben. [[law:sgb_5:140#abs_1_3|3]]Die Eigeneinrichtungen können nach Art, Umfang und finanzieller Ausstattung an den Versorgungsbedarf unter Beachtung der Landeskrankenhausplanung und der Zulassungsbeschränkungen im vertragsärztlichen Bereich angepasst werden; sie können Gründer von medizinischen Versorgungszentren nach § 95 Abs. 1 sein. (2)[[law:sgb_5:140#abs_2_1|1]] Sie dürfen neue Eigeneinrichtungen nur errichten, soweit sie die Durchführung ihrer Aufgaben bei der Gesundheitsvorsorge und der Rehabilitation auf andere Weise nicht sicherstellen können. [[law:sgb_5:140#abs_2_2|2]]Die Krankenkassen oder ihre Verbände dürfen Eigeneinrichtungen auch dann errichten, wenn mit ihnen der Sicherstellungsauftrag nach § 72a Abs. 1 erfüllt werden soll.