[[{}law:sgb_5:139e|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:140a|→]]
=== § 140 Eigeneinrichtungen ===
(1)[[law:sgb_5:140#abs_1_1|1]] Krankenkassen dürfen der Versorgung der Versicherten dienende
Eigeneinrichtungen, die am 1. [[law:sgb_5:140#abs_1_2|2]]Januar 1989 bestehen, weiterbetreiben.
[[law:sgb_5:140#abs_1_3|3]]Die Eigeneinrichtungen können nach Art, Umfang und finanzieller
Ausstattung an den Versorgungsbedarf unter Beachtung der
Landeskrankenhausplanung und der Zulassungsbeschränkungen im
vertragsärztlichen Bereich angepasst werden; sie können Gründer von
medizinischen Versorgungszentren nach § 95 Abs. 1 sein.
(2)[[law:sgb_5:140#abs_2_1|1]] Sie dürfen neue Eigeneinrichtungen nur errichten, soweit sie die
Durchführung ihrer Aufgaben bei der Gesundheitsvorsorge und der
Rehabilitation auf andere Weise nicht sicherstellen können. [[law:sgb_5:140#abs_2_2|2]]Die
Krankenkassen oder ihre Verbände dürfen Eigeneinrichtungen auch dann
errichten, wenn mit ihnen der Sicherstellungsauftrag nach § 72a Abs. 1
erfüllt werden soll.