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=== § 140a Besondere Versorgung ===
(1)[[law:sgb_5:140a#abs_1_1|1]] Die Krankenkassen können Verträge mit den in Absatz 3 genannten
Leistungserbringern über eine besondere Versorgung der Versicherten
abschließen. [[law:sgb_5:140a#abs_1_2|2]]Die Verträge ermöglichen eine verschiedene
Leistungssektoren übergreifende oder eine interdisziplinär
fachübergreifende Versorgung (integrierte Versorgung) sowie besondere
Versorgungsaufträge unter Beteiligung der Leistungserbringer oder
deren Gemeinschaften. [[law:sgb_5:140a#abs_1_3|3]]Die Verträge können auch Regelungen enthalten,
die die besondere Versorgung regional beschränken. [[law:sgb_5:140a#abs_1_4|4]]Verträge, die nach
den §§ 73a, 73c und 140a in der am 22. [[law:sgb_5:140a#abs_1_5|5]]Juli 2015 geltenden Fassung
geschlossen wurden, sind spätestens bis zum 31. [[law:sgb_5:140a#abs_1_6|6]]Dezember 2024 durch
Verträge nach dieser Vorschrift zu ersetzen oder zu beenden. [[law:sgb_5:140a#abs_1_7|7]]Soweit
die Versorgung der Versicherten nach diesen Verträgen durchgeführt
wird, ist der Sicherstellungsauftrag nach § 75 Absatz 1 eingeschränkt.
[[law:sgb_5:140a#abs_1_8|8]]Satz 4 gilt nicht für die Organisation der vertragsärztlichen
Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten.
(2)[[law:sgb_5:140a#abs_2_1|1]] Die Verträge können Abweichendes von den Vorschriften dieses
Kapitels, des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des
Krankenhausentgeltgesetzes sowie den nach diesen Vorschriften
getroffenen Regelungen beinhalten. [[law:sgb_5:140a#abs_2_2|2]]Die Verträge können auch
Abweichendes von den im Dritten Kapitel benannten Leistungen
beinhalten, soweit sie die in § 11 Absatz 6 genannten Leistungen,
Leistungen nach den §§ 20i, 25, 26, 27b, 37a und 37b sowie ärztliche
Leistungen einschließlich neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
betreffen. [[law:sgb_5:140a#abs_2_3|3]]Die Sätze 1 und 2 gelten insoweit, als über die Eignung der
Vertragsinhalte als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung der
Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach §
92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 oder im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c
Absatz 1 keine ablehnende Entscheidung getroffen hat. [[law:sgb_5:140a#abs_2_4|4]]Die abweichende
Regelung muss dem Sinn und der Eigenart der besonderen Versorgung
entsprechen, sie muss insbesondere darauf ausgerichtet sein, die
Qualität, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung zu
verbessern. [[law:sgb_5:140a#abs_2_5|5]]Wenn Verträge über eine besondere Versorgung zur
Durchführung von nach § 92a Absatz 1 Satz 1 und 2 geförderten neuen
Versorgungsformen abgeschlossen werden, gelten die Anforderungen an
eine besondere Versorgung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und die
Anforderungen nach Satz 4 als erfüllt. [[law:sgb_5:140a#abs_2_6|6]]Das gilt auch für Verträge zur
Fortführung von nach § 92a Absatz 1 Satz 1 und 2 geförderten neuen
Versorgungsformen oder wesentlicher Teile daraus sowie für Verträge
zur Übertragung solcher Versorgungsformen in andere Regionen. [[law:sgb_5:140a#abs_2_7|7]]Für die
Qualitätsanforderungen zur Durchführung der Verträge gelten die vom
Gemeinsamen Bundesausschuss sowie die in den Bundesmantelverträgen für
die Leistungserbringung in der vertragsärztlichen Versorgung
beschlossenen Anforderungen als Mindestvoraussetzungen entsprechend.
[[law:sgb_5:140a#abs_2_8|8]]Gegenstand der Verträge dürfen auch Vereinbarungen sein, die allein
die Organisation der Versorgung betreffen. [[law:sgb_5:140a#abs_2_9|9]]Die Partner eines Vertrages
nach Absatz 1 können sich darauf verständigen, dass Beratungs-,
Koordinierungs- und Managementleistungen der Leistungserbringer und
der Krankenkassen zur Versorgung der Versicherten im Rahmen der
besonderen Versorgung durch die Vertragspartner oder Dritte erbracht
werden; § 11 Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend. [[law:sgb_5:140a#abs_2_10|10]]Vereinbarungen über
zusätzliche Vergütungen für Diagnosen können nicht Gegenstand der
Verträge sein.
(3)[[law:sgb_5:140a#abs_3_1|1]] Die Krankenkassen können nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 2 Verträge
abschließen mit:
1. nach diesem Kapitel zur Versorgung der Versicherten berechtigten
Leistungserbringern oder deren Gemeinschaften,
2. [[law:sgb_5:140a#abs_3_2|2]]Trägern von Einrichtungen, die eine besondere Versorgung durch zur
Versorgung der Versicherten nach dem Vierten Kapitel berechtigte
Leistungserbringer anbieten,
3. [[law:sgb_5:140a#abs_3_3|3]]Pflegekassen und zugelassenen Pflegeeinrichtungen auf der Grundlage
des § 92b des Elften Buches,
3a. anderen Leistungsträgern nach § 12 des Ersten Buches und den
Leistungserbringern, die nach den für diese Leistungsträger geltenden
Bestimmungen zur Versorgung berechtigt sind,
3b. privaten Kranken- und Pflegeversicherungen, um Angebote der besonderen
Versorgung für Versicherte in der gesetzlichen und in der privaten
Krankenversicherung zu ermöglichen,
4. [[law:sgb_5:140a#abs_3_4|4]]Praxiskliniken nach § 115 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,
5. pharmazeutischen Unternehmern,
6. [[law:sgb_5:140a#abs_3_5|5]]Herstellern von Medizinprodukten im Sinne der Verordnung (EU)
2017/745,
7. [[law:sgb_5:140a#abs_3_6|6]]Kassenärztlichen Vereinigungen oder Berufs- und Interessenverbänden
der Leistungserbringer nach Nummer 1 zur Unterstützung von
Mitgliedern, die an der besonderen Versorgung teilnehmen,
8. [[law:sgb_5:140a#abs_3_7|7]]Anbietern von digitalen Diensten und Anwendungen nach § 68a Absatz 3
Satz 2 Nummer 2 und 3.
[[law:sgb_5:140a#abs_3_8|8]]Die Partner eines Vertrages über eine besondere Versorgung nach Absatz
1 können sich auf der Grundlage ihres jeweiligen Zulassungsstatus für
die Durchführung der besonderen Versorgung darauf verständigen, dass
Leistungen auch dann erbracht werden können, wenn die Erbringung
dieser Leistungen vom Zulassungs-, Ermächtigungs- oder
Berechtigungsstatus des jeweiligen Leistungserbringers nicht gedeckt
ist. [[law:sgb_5:140a#abs_3_9|9]]Bei Verträgen mit Anbietern von digitalen Diensten und
Anwendungen nach Nummer 8 sind die Zugänglichkeitskriterien für
Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen.
[[law:sgb_5:140a#abs_3_10|10]](3a) Gegenstand der Verträge kann sein
1. die Förderung einer besonderen Versorgung, die von den in Absatz 3
genannten Leistungserbringern selbständig durchgeführt wird, oder
2. die Beteiligung an Versorgungsaufträgen anderer Leistungsträger nach §
12 des Ersten Buches.
[[law:sgb_5:140a#abs_3_11|11]]Die Förderung und Beteiligung nach Satz 1 dürfen erfolgen, soweit sie
dem Zweck der gesetzlichen Krankenversicherung dienen.
[[law:sgb_5:140a#abs_3_12|12]](3b) Gegenstand der Verträge kann eine besondere Versorgung im Wege
der Sach- oder Dienstleistung sein
1. im Einzelfall, wenn medizinische oder soziale Gründe dies
rechtfertigen, oder
2. in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung
der vom Versicherten selbst beschafften Leistungen vorliegen.
[[law:sgb_5:140a#abs_3_13|13]]Verträge nach Satz 1 können auch mit nicht zur vertragsärztlichen
Versorgung zugelassenen Leistungserbringern geschlossen werden, wenn
eine dem Versorgungsniveau in der gesetzlichen Krankenversicherung
gleichwertige Versorgung gewährleistet ist.
(4)[[law:sgb_5:140a#abs_4_1|1]] Die Versicherten erklären ihre freiwillige Teilnahme an der
besonderen Versorgung schriftlich oder elektronisch gegenüber ihrer
Krankenkasse. [[law:sgb_5:140a#abs_4_2|2]]Die Versicherten können die Teilnahmeerklärung innerhalb
von zwei Wochen nach deren Abgabe schriftlich, elektronisch oder zur
Niederschrift bei der Krankenkasse ohne Angabe von Gründen widerrufen.
[[law:sgb_5:140a#abs_4_3|3]]Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der
Widerrufserklärung an die Krankenkasse. [[law:sgb_5:140a#abs_4_4|4]]Die Widerrufsfrist beginnt,
wenn die Krankenkasse dem Versicherten eine Belehrung über sein
Widerrufsrecht schriftlich oder elektronisch mitgeteilt hat,
frühestens jedoch mit der Abgabe der Teilnahmeerklärung. [[law:sgb_5:140a#abs_4_5|5]]Das Nähere
zur Durchführung der Teilnahme der Versicherten, insbesondere zur
zeitlichen Bindung an die Teilnahmeerklärung, zur Bindung an die
vertraglich gebundenen Leistungserbringer und zu den Folgen bei
Pflichtverstößen der Versicherten, regeln die Krankenkassen in den
Teilnahmeerklärungen. [[law:sgb_5:140a#abs_4_6|6]]Die Satzung der Krankenkasse hat Regelungen zur
Abgabe der Teilnahmeerklärungen zu enthalten. [[law:sgb_5:140a#abs_4_7|7]]Die Regelungen sind auf
der Grundlage der Richtlinie nach § 217f Absatz 4a zu treffen.
[[law:sgb_5:140a#abs_4_8|8]](4a) Krankenkassen können Verträge auch mit Herstellern von
Medizinprodukten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 über die besondere
Versorgung der Versicherten mit digitalen Versorgungsangeboten
schließen. [[law:sgb_5:140a#abs_4_9|9]]Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. [[law:sgb_5:140a#abs_4_10|10]]In den Verträgen ist
sicherzustellen, dass über eine individualisierte medizinische
Beratung einschließlich von Therapievorschlägen hinausgehende
diagnostische Feststellungen durch einen Arzt zu treffen sind. [[law:sgb_5:140a#abs_4_11|11]]Bei dem
einzubeziehenden Arzt muss es sich in der Regel um einen an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt handeln.
(5)[[law:sgb_5:140a#abs_5_1|1]] Die Verarbeitung der für die Durchführung der Verträge nach Absatz
1 erforderlichen personenbezogenen Daten durch die Vertragspartner
nach Absatz 1 darf nur mit Einwilligung und nach vorheriger
Information der Versicherten erfolgen.
(6)[[law:sgb_5:140a#abs_6_1|1]] Für die Bereinigung des Behandlungsbedarfs nach § 87a Absatz 3
Satz 2 gilt § 73b Absatz 7 entsprechend; falls eine Vorabeinschreibung
der teilnehmenden Versicherten nicht möglich ist, kann eine
rückwirkende Bereinigung vereinbart werden. [[law:sgb_5:140a#abs_6_2|2]]Die Krankenkasse kann bei
Verträgen nach Absatz 1 auf die Bereinigung verzichten, wenn das
voraussichtliche Bereinigungsvolumen einer Krankenkasse für einen
Vertrag nach Absatz 1 geringer ist als der Aufwand für die
Durchführung dieser Bereinigung. [[law:sgb_5:140a#abs_6_3|3]]Der Bewertungsausschuss hat in seinen
Vorgaben gemäß § 87a Absatz 5 Satz 7 zur Bereinigung und zur
Ermittlung der kassenspezifischen Aufsatzwerte des Behandlungsbedarfs
auch Vorgaben zur Höhe des Schwellenwertes für das voraussichtliche
Bereinigungsvolumen, unterhalb dessen von einer basiswirksamen
Bereinigung abgesehen werden kann, zu der pauschalen Ermittlung und
Übermittlung des voraussichtlichen Bereinigungsvolumens an die
Vertragspartner nach § 73b Absatz 7 Satz 1 sowie zu dessen Anrechnung
beim Aufsatzwert der betroffenen Krankenkasse zu machen.