[[{}law:sgb_5:140a|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:140f|→]] === § 140e Verträge mit Leistungserbringern europäischer Staaten === Krankenkassen dürfen zur Versorgung ihrer Versicherten nach Maßgabe des Dritten Kapitels und des dazugehörigen untergesetzlichen Rechts Verträge mit Leistungserbringern nach § 13 Absatz 4 Satz 2 in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz abschließen.