[[{}law:sgb_5:140e|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:140g|→]]
=== § 140f Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten ===
(1)[[law:sgb_5:140f#abs_1_1|1]] Die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und
Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter
Menschen maßgeblichen Organisationen sind in Fragen, die die
Versorgung betreffen, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu
beteiligen.
(2)[[law:sgb_5:140f#abs_2_1|1]] Im Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 91 und in der Nationalen
Präventionskonferenz nach § 20e Absatz 1 erhalten die für die
Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der
Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene
maßgeblichen Organisationen ein Mitberatungsrecht; die Organisationen
benennen hierzu sachkundige Personen. [[law:sgb_5:140f#abs_2_2|2]]Das Mitberatungsrecht beinhaltet
auch das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung. [[law:sgb_5:140f#abs_2_3|3]]Die Zahl der
sachkundigen Personen soll höchstens der Zahl der von dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen entsandten Mitglieder in diesem
Gremium entsprechen. [[law:sgb_5:140f#abs_2_4|4]]Die sachkundigen Personen werden einvernehmlich
von den in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der
Verordnung anerkannten Organisationen benannt. [[law:sgb_5:140f#abs_2_5|5]]Bei Beschlüssen des
Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 56 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2, §
116b Abs. 4, § 135b Absatz 2 Satz 2, den §§ 136 bis 136b, 136d, 137a,
137b, 137c und 137f erhalten die Organisationen das Recht, Anträge zu
stellen. [[law:sgb_5:140f#abs_2_6|6]]Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über Anträge der
Organisationen nach Satz 5 in der nächsten Sitzung des jeweiligen
Gremiums zu beraten. [[law:sgb_5:140f#abs_2_7|7]]Wenn über einen Antrag nicht entschieden werden
kann, soll in der Sitzung das Verfahren hinsichtlich der weiteren
Beratung und Entscheidung festgelegt werden. [[law:sgb_5:140f#abs_2_8|8]]Entscheidungen über die
Einrichtung einer Arbeitsgruppe und die Bestellung von
Sachverständigen durch einen Unterausschuss sind nur im Einvernehmen
mit den benannten Personen zu treffen. [[law:sgb_5:140f#abs_2_9|9]]Dabei haben diese ihr Votum
einheitlich abzugeben.
(3)[[law:sgb_5:140f#abs_3_1|1]] Die auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der
Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und
behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen erhalten in
1. den Landesausschüssen nach § 90 sowie den erweiterten
Landesausschüssen nach § 116b Absatz 3,
2. dem gemeinsamen Landesgremium nach § 90a,
3. den Zulassungsausschüssen nach § 96 und den Berufungsausschüssen nach
§ 97, soweit Entscheidungen betroffen sind über
a) die ausnahmeweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze nach § 101
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,
b) die Befristung einer Zulassung nach § 19 Absatz 4 der
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte,
c) die Ermächtigung von Ärzten und Einrichtungen,
4. den Zulassungsausschüssen nach § 96, soweit Entscheidungen betroffen
sind über
a) die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a,
b) die Ablehnung einer Nachbesetzung nach § 103 Absatz 4 Satz 10,
c) die Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze auf Grundlage der
Entscheidungen der für die Sozialversicherung zuständigen obersten
Landesbehörden nach § 103 Absatz 2 Satz 4,
d) die Verlegung eines Vertragsarztsitzes oder einer genehmigten
Anstellung nach § 24 Absatz 7 der Zulassungsverordnung für
Vertragsärzte,
ein Mitberatungsrecht; die Organisationen benennen hierzu sachkundige
Personen. [[law:sgb_5:140f#abs_3_2|2]]Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch das Recht zur
Anwesenheit bei der Beschlussfassung. [[law:sgb_5:140f#abs_3_3|3]]Die Zahl der sachkundigen
Personen soll höchstens der Zahl der von den Krankenkassen entsandten
Mitglieder in diesen Gremien entsprechen. [[law:sgb_5:140f#abs_3_4|4]]Die sachkundigen Personen
werden einvernehmlich von den in der Verordnung nach § 140g genannten
oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen benannt.
(4)[[law:sgb_5:140f#abs_4_1|1]] Bei einer Änderung, Neufassung oder Aufhebung der in § 21 Abs. 2,
§ 111 Absatz 7 Satz 1, § 111c Absatz 5 Satz 1, § 112 Absatz 5, § 115
Abs. 5, § 126 Abs. 1 Satz 3, § 127 Absatz 8 und 9, §§ 132a, 132c
Absatz 2, § 132d Abs. 2, § 132l Absatz 1 Satz 1, § 133 Absatz 4 und §
217f Absatz 4a vorgesehenen Rahmenempfehlungen, Empfehlungen und
Richtlinien des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, des
Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 sowie bei der Bestimmung der
Festbetragsgruppen nach § 36 Abs. 1 und der Festsetzung der
Festbeträge nach § 36 Abs. 2 wirken die in der Verordnung nach § 140g
genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen beratend
mit. [[law:sgb_5:140f#abs_4_2|2]]Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch das Recht zur Anwesenheit
bei der Beschlussfassung. [[law:sgb_5:140f#abs_4_3|3]]Wird ihrem schriftlichen Anliegen nicht
gefolgt, sind ihnen auf Verlangen die Gründe dafür schriftlich
mitzuteilen.
(5)[[law:sgb_5:140f#abs_5_1|1]] Die sachkundigen Personen erhalten Reisekosten nach dem
Bundesreisekostengesetz oder nach den Vorschriften des Landes über
Reisekostenvergütung, Ersatz des Verdienstausfalls in entsprechender
Anwendung des § 41 Abs. 2 des Vierten Buches sowie einen Pauschbetrag
für Zeitaufwand in Höhe eines Fünfzigstels der monatlichen Bezugsgröße
(§ 18 des Vierten Buches) für jeden Kalendertag einer Sitzung. [[law:sgb_5:140f#abs_5_2|2]]Der
Anspruch richtet sich gegen die Gremien, in denen sie als sachkundige
Personen mitberatend tätig sind.
(6)[[law:sgb_5:140f#abs_6_1|1]] Die in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der
Verordnung anerkannten Organisationen sowie die sachkundigen Personen
werden bei der Durchführung ihres Mitberatungsrechts nach Absatz 2 vom
Gemeinsamen Bundesausschuss durch geeignete Maßnahmen organisatorisch
und inhaltlich unterstützt. [[law:sgb_5:140f#abs_6_2|2]]Hierzu kann der Gemeinsame Bundesausschuss
eine Stabstelle Patientenbeteiligung einrichten. [[law:sgb_5:140f#abs_6_3|3]]Die Unterstützung
erfolgt insbesondere durch Organisation von Fortbildung und
Schulungen, Aufbereitung von Sitzungsunterlagen, koordinatorische
Leitung des Benennungsverfahrens auf Bundesebene und bei der Ausübung
des in Absatz 2 Satz 4 genannten Antragsrechts. [[law:sgb_5:140f#abs_6_4|4]]Der Anspruch auf
Unterstützung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss gilt ebenso für
die Wahrnehmung der Antrags-, Beteiligungs- und Stellungnahmerechte
nach § 137a Absatz 4 und 7, § 139a Absatz 5 sowie § 139b Absatz 1. [[law:sgb_5:140f#abs_6_5|5]]Der
Anspruch auf Übernahme von Reisekosten, Aufwandsentschädigung und
Verdienstausfall nach Absatz 5 besteht auch für die Teilnahme der
sachkundigen Personen an Koordinierungs- und Abstimmungstreffen sowie
an Fortbildungen und Schulungen nach Satz 3.
(7)[[law:sgb_5:140f#abs_7_1|1]] Die in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der
Verordnung anerkannten Organisationen sowie die sachkundigen Personen
werden bei der Durchführung ihrer gesetzlich vorgesehenen
Beteiligungsrechte auf Landesebene von den Landesausschüssen nach § 90
durch geeignete Maßnahmen organisatorisch und inhaltlich unterstützt.
[[law:sgb_5:140f#abs_7_2|2]]Hierzu kann der Landesausschuss nach § 90 eine Stabsstelle
Patientenbeteiligung einrichten. [[law:sgb_5:140f#abs_7_3|3]]Die Unterstützung erstreckt sich
insbesondere auf die Organisation von Fortbildungen und Schulungen,
auf die Aufbereitung von Sitzungsunterlagen sowie die Durchführung des
Benennungsverfahrens nach Absatz 3 Satz 4. [[law:sgb_5:140f#abs_7_4|4]]Wird durch den
Landesausschuss nach § 90 keine Stabsstelle Patientenbeteiligung
eingerichtet, erstattet er den in Satz 1 genannten Organisationen die
Aufwendungen für die anfallenden koordinierenden Maßnahmen. [[law:sgb_5:140f#abs_7_5|5]]Die
sachkundigen Personen haben gegenüber dem Landesausschuss nach § 90
einen Anspruch auf Übernahme von Reisekosten, Aufwandsentschädigung
und Verdienstausfall nach Absatz 5 für jährlich bis zu sechs
Koordinierungs- und Abstimmungstreffen sowie für Fortbildungen und
Schulungen nach Satz 3.
(8)[[law:sgb_5:140f#abs_8_1|1]] Die von den in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der
Verordnung nach § 140g anerkannten Organisationen zur Koordinierung
ihrer Beteiligungsrechte eingerichtete Stelle (Koordinierungsstelle)
erhält für ihren Aufwand einen Betrag in Höhe von 120 Euro für jede
neu für ein Gremium benannte sachkundige Person. [[law:sgb_5:140f#abs_8_2|2]]Der Anspruch der
Koordinierungsstelle richtet sich gegen das jeweilige Gremium, in dem
die sachkundige Person tätig ist. [[law:sgb_5:140f#abs_8_3|3]]Eine in Satz 1 genannte Neubenennung
liegt vor, wenn
1. eine Person erstmals als sachkundige Person für das betreffende
Gremium benannt wird,
2. eine bereits in der Vergangenheit als sachkundige Person für das
betreffende Gremium benannte Person zu einem neuen Beratungsthema für
das betreffende Gremium als sachkundige Person benannt wird oder
3. eine bereits in der Vergangenheit als sachkundige Person für das
betreffende Gremium benannte Person für die Beratung in einem neu
eingerichteten Untergremium des betreffenden Gremiums als sachkundige
Person benannt wird.
[[law:sgb_5:140f#abs_8_4|4]]Die Koordinierungsstelle erhält von den Gremien, für die sachkundige
Personen benannt wurden, für jedes Quartal einen Bericht über die
erfolgten Neubenennungen. [[law:sgb_5:140f#abs_8_5|5]]Ab dem Kalenderjahr 2024 erhöht oder
vermindert sich der in Satz 1 genannte Betrag für jedes Kalenderjahr
entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße
nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches.