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=== § 140h Amt, Aufgabe und Befugnisse der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten ===
(1)[[law:sgb_5:140h#abs_1_1|1]] Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte oder einen
Beauftragten für die Belange der Patientinnen und Patienten. [[law:sgb_5:140h#abs_1_2|2]]Der
beauftragten Person ist die für die Erfüllung ihrer Aufgabe notwendige
Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. [[law:sgb_5:140h#abs_1_3|3]]Das Amt endet,
außer im Falle der Entlassung, mit dem Zusammentreten eines neuen
Bundestages.
(2)[[law:sgb_5:140h#abs_2_1|1]] Aufgabe der beauftragten Person ist es, darauf hinzuwirken, dass
die Belange von Patientinnen und Patienten besonders hinsichtlich
ihrer Rechte auf umfassende und unabhängige Beratung und objektive
Information durch Leistungserbringer, Kostenträger und Behörden im
Gesundheitswesen und auf die Beteiligung bei Fragen der Sicherstellung
der medizinischen Versorgung berücksichtigt werden. [[law:sgb_5:140h#abs_2_2|2]]Sie setzt sich bei
der Wahrnehmung dieser Aufgabe dafür ein, dass unterschiedliche
Lebensbedingungen und Bedürfnisse von Frauen und Männern beachtet und
in der medizinischen Versorgung sowie in der Forschung
geschlechtsspezifische Aspekte berücksichtigt werden. [[law:sgb_5:140h#abs_2_3|3]]Die beauftragte
Person soll die Rechte der Patientinnen und Patienten umfassend, in
allgemein verständlicher Sprache und in geeigneter Form
zusammenstellen und zur Information der Bevölkerung bereithalten.
(3)[[law:sgb_5:140h#abs_3_1|1]] Zur Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 2 beteiligen die
Bundesministerien die beauftragte Person bei allen Gesetzes-,
Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Fragen der
Rechte und des Schutzes von Patientinnen und Patienten behandeln oder
berühren. [[law:sgb_5:140h#abs_3_2|2]]Alle Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen im
Bereich des Bundes unterstützen die beauftragte Person bei der
Erfüllung der Aufgabe.