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==== § 142 Sachverständigenrat Gesundheit und Pflege ====
(1)[[law:sgb_5:142#abs_1_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit beruft einen
Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im
Gesundheitswesen und in der Pflege. [[law:sgb_5:142#abs_1_2|2]]Zur Unterstützung der Arbeiten des
Sachverständigenrates richtet das Bundesministerium für Gesundheit
eine Geschäftsstelle ein.
(2)[[law:sgb_5:142#abs_2_1|1]] Der Sachverständigenrat hat die Aufgabe, Gutachten zur Entwicklung
der gesundheitlichen Versorgung einschließlich der Pflege mit ihren
medizinischen und wirtschaftlichen Auswirkungen zu erstellen. [[law:sgb_5:142#abs_2_2|2]]Im
Rahmen der Gutachten entwickelt der Sachverständigenrat unter
Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen und vorhandener
Wirtschaftlichkeitsreserven Prioritäten für den Abbau von
Versorgungsdefiziten und bestehenden Überversorgungen und zeigt
Möglichkeiten und Wege zur Weiterentwicklung des Gesundheitswesens
auf; er kann in seine Gutachten Entwicklungen in anderen Zweigen der
Sozialen Sicherung einbeziehen. [[law:sgb_5:142#abs_2_3|3]]Das Bundesministerium für Gesundheit
kann den Gegenstand der Gutachten näher bestimmen sowie den
Sachverständigenrat mit der Erstellung von kurzfristigen
Stellungnahmen beauftragen.
(3)[[law:sgb_5:142#abs_3_1|1]] Der Sachverständigenrat erstellt seine Gutachten in der Regel im
Abstand von zwölf Monaten und leitet sie dem Bundesministerium für
Gesundheit unmittelbar nach Fertigstellung zu. [[law:sgb_5:142#abs_3_2|2]]Das Bundesministerium
für Gesundheit legt jedes Gutachten den gesetzgebenden Körperschaften
des Bundes unverzüglich vor.