[[{}law:sgb_5:143|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:145|→]]
== § 144 Betriebskrankenkassen ==
(1)[[law:sgb_5:144#abs_1_1|1]] Betriebskrankenkassen sind Krankenkassen, die durch den
Arbeitgeber für einen oder mehrere Betriebe errichtet wurden.
(2)[[law:sgb_5:144#abs_2_1|1]] Eine Betriebskrankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass sie
durch alle Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten
gewählt werden kann. [[law:sgb_5:144#abs_2_2|2]]Die Satzungsregelung darf das Wahlrecht nicht auf
bestimmte Personen beschränken oder von Bedingungen abhängig machen
und kann nicht widerrufen werden. [[law:sgb_5:144#abs_2_3|3]]Satz 1 gilt nicht für
Betriebskrankenkassen, die für Betriebe privater Kranken- oder
Lebensversicherungen errichtet oder aus einer Vereinigung mit solchen
Betriebskrankenkassen hervorgegangen sind, wenn die Satzung dieser
Krankenkassen am 26. [[law:sgb_5:144#abs_2_4|4]]September 2003 keine Regelung nach Satz 1
enthalten hat.
(3)[[law:sgb_5:144#abs_3_1|1]] Falls die Satzung eine Regelung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, gilt
diese für die Gebiete der Länder, in denen Betriebe bestehen und die
Zuständigkeit für diese Betriebe sich aus der Satzung der
Betriebskrankenkasse ergibt; soweit eine Satzungsregelung am 31. [[law:sgb_5:144#abs_3_2|2]]März
2007 für ein darüber hinausgehendes Gebiet gegolten hat, bleibt dies
unberührt.