[[{}law:sgb_5:143|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:145|→]] == § 144 Betriebskrankenkassen == (1)[[law:sgb_5:144#abs_1_1|1]] Betriebskrankenkassen sind Krankenkassen, die durch den Arbeitgeber für einen oder mehrere Betriebe errichtet wurden. (2)[[law:sgb_5:144#abs_2_1|1]] Eine Betriebskrankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass sie durch alle Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten gewählt werden kann. [[law:sgb_5:144#abs_2_2|2]]Die Satzungsregelung darf das Wahlrecht nicht auf bestimmte Personen beschränken oder von Bedingungen abhängig machen und kann nicht widerrufen werden. [[law:sgb_5:144#abs_2_3|3]]Satz 1 gilt nicht für Betriebskrankenkassen, die für Betriebe privater Kranken- oder Lebensversicherungen errichtet oder aus einer Vereinigung mit solchen Betriebskrankenkassen hervorgegangen sind, wenn die Satzung dieser Krankenkassen am 26. [[law:sgb_5:144#abs_2_4|4]]September 2003 keine Regelung nach Satz 1 enthalten hat. (3)[[law:sgb_5:144#abs_3_1|1]] Falls die Satzung eine Regelung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, gilt diese für die Gebiete der Länder, in denen Betriebe bestehen und die Zuständigkeit für diese Betriebe sich aus der Satzung der Betriebskrankenkasse ergibt; soweit eine Satzungsregelung am 31. [[law:sgb_5:144#abs_3_2|2]]März 2007 für ein darüber hinausgehendes Gebiet gegolten hat, bleibt dies unberührt.