[[{}law:sgb_5:144|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:146|→]] == § 145 Innungskrankenkassen == (1)[[law:sgb_5:145#abs_1_1|1]] Innungskrankenkassen sind Krankenkassen, die durch eine Handwerksinnung allein oder gemeinsam mit anderen Handwerksinnungen für die Handwerksbetriebe ihrer Mitglieder, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, errichtet wurden. § 144 Absatz 3 gilt entsprechend. (2)[[law:sgb_5:145#abs_2_1|1]] Eine Satzungsregelung nach § 173 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in der bis zum 31. [[law:sgb_5:145#abs_2_2|2]]März 2020 geltenden Fassung darf das Wahlrecht nicht auf bestimmte Personen beschränken oder von Bedingungen abhängig machen und kann nicht widerrufen werden.