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== § 149 Errichtung von Betriebskrankenkassen ==
(1)[[law:sgb_5:149#abs_1_1|1]] Der Arbeitgeber kann für einen oder mehrere Betriebe eine
Betriebskrankenkasse errichten, wenn
1. in diesen Betrieben regelmäßig mindestens 5 000
Versicherungspflichtige beschäftigt werden und
2. die Leistungsfähigkeit der Betriebskrankenkasse auf Dauer gesichert
ist.
(2)[[law:sgb_5:149#abs_2_1|1]] Bei Betriebskrankenkassen, deren Satzung keine Regelung nach § 144
Absatz 2 Satz 1 enthält, kann der Arbeitgeber auf seine Kosten die für
die Führung der Geschäfte erforderlichen Personen bestellen. [[law:sgb_5:149#abs_2_2|2]]Nicht
bestellt werden dürfen Personen, die im Personalbereich des Betriebes
tätig sein dürfen. [[law:sgb_5:149#abs_2_3|3]]In der dem Antrag auf Genehmigung nach § 150 Absatz
2 beigefügten Satzung ist zu bestimmen, ob der Arbeitgeber auf seine
Kosten das Personal bestellt. [[law:sgb_5:149#abs_2_4|4]]Lehnt der Arbeitgeber die weitere
Übernahme der Kosten des für die Führung der Geschäfte erforderlichen
Personals durch unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der
Betriebskrankenkasse ab, übernimmt die Betriebskrankenkasse spätestens
zum 1. [[law:sgb_5:149#abs_2_5|5]]Januar des auf den Zugang der Erklärung folgenden übernächsten
Kalenderjahres die bisher mit der Führung der Geschäfte der
Betriebskrankenkasse beauftragten Personen, wenn diese nicht
widersprechen. [[law:sgb_5:149#abs_2_6|6]]Die Betriebskrankenkasse tritt in die Rechte und
Pflichten aus den Dienst- oder Arbeitsverhältnissen der übernommenen
Personen ein; § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend
anzuwenden. [[law:sgb_5:149#abs_2_7|7]]Neueinstellungen nimmt vom Tag des Zugangs der Erklärung
nach Satz 4 an die Betriebskrankenkasse vor. [[law:sgb_5:149#abs_2_8|8]]Die Sätze 4 bis 6 gelten
entsprechend, wenn die Betriebskrankenkasse in ihrer Satzung eine
Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 vorsieht, vom Tag des
Wirksamwerdens dieser Satzungsbestimmung an.
(3)[[law:sgb_5:149#abs_3_1|1]] Betriebskrankenkassen nach Absatz 2 Satz 1, bei denen der
Arbeitgeber auf seine Kosten die für die Führung der Geschäfte
erforderlichen Personen bestellt, leiten 85 Prozent ihrer Zuweisungen,
die sie nach § 270 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erhalten, an den
Arbeitgeber weiter. [[law:sgb_5:149#abs_3_2|2]]Trägt der Arbeitgeber die Kosten der für die
Führung der Geschäfte der Betriebskrankenkasse erforderlichen Personen
nur anteilig, reduziert sich der von der Betriebskrankenkasse an den
Arbeitgeber weiterzuleitende Betrag entsprechend. [[law:sgb_5:149#abs_3_3|3]]Die weitergeleiteten
Beträge sind gesondert auszuweisen. [[law:sgb_5:149#abs_3_4|4]]Der weiterzuleitende Betrag nach
den Sätzen 1 und 2 ist auf die Höhe der Kosten begrenzt, die der
Arbeitgeber tatsächlich trägt.
(4)[[law:sgb_5:149#abs_4_1|1]] Absatz 1 gilt nicht für Betriebe, die als Leistungserbringer
zugelassen sind oder deren maßgebliche Zielsetzung die Wahrnehmung
wirtschaftlicher Interessen von Leistungserbringern ist, soweit sie
nach diesem Buch Verträge mit den Krankenkassen oder deren Verbänden
zu schließen haben. [[law:sgb_5:149#abs_4_2|2]]Satz 1 gilt nicht für Leistungserbringer, die
nicht überwiegend Leistungen auf Grund von Verträgen mit den
Krankenkassen oder deren Verbänden erbringen.