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=== § 15 Ärztliche Behandlung, elektronische Gesundheitskarte ===
(1)[[law:sgb_5:15#abs_1_1|1]] Ärztliche oder zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten oder
Zahnärzten erbracht, soweit nicht in Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c
etwas anderes bestimmt ist. [[law:sgb_5:15#abs_1_2|2]]Sind Hilfeleistungen anderer Personen
erforderlich, dürfen sie nur erbracht werden, wenn sie vom Arzt
(Zahnarzt) angeordnet und von ihm verantwortet werden.
(2)[[law:sgb_5:15#abs_2_1|1]] Versicherte, die ärztliche, zahnärztliche oder
psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen, haben dem Arzt,
Zahnarzt oder Psychotherapeuten vor Beginn der Behandlung ihre
elektronische Gesundheitskarte zum Nachweis der Berechtigung zur
Inanspruchnahme von Leistungen auszuhändigen. [[law:sgb_5:15#abs_2_2|2]]Ab dem 1. [[law:sgb_5:15#abs_2_3|3]]Januar 2024
kann der Versicherte den Nachweis nach Satz 1 auch durch eine digitale
Identität nach § 291 Absatz 8 erbringen.
(3)[[law:sgb_5:15#abs_3_1|1]] Für die Inanspruchnahme anderer Leistungen stellt die Krankenkasse
den Versicherten Berechtigungsscheine aus, soweit es zweckmäßig ist.
[[law:sgb_5:15#abs_3_2|2]]Der Berechtigungsschein ist vor der Inanspruchnahme der Leistung dem
Leistungserbringer auszuhändigen.
(4)[[law:sgb_5:15#abs_4_1|1]] In den Berechtigungsscheinen sind die Angaben nach § 291a Absatz 2
Nummer 1 bis 9 und 11, bei befristeter Gültigkeit das Datum des
Fristablaufs, aufzunehmen. [[law:sgb_5:15#abs_4_2|2]]Weitere Angaben dürfen nicht aufgenommen
werden.
(5)[[law:sgb_5:15#abs_5_1|1]] In dringenden Fällen kann die elektronische Gesundheitskarte oder
der Berechtigungsschein nachgereicht werden.
(6)[[law:sgb_5:15#abs_6_1|1]] Jeder Versicherte erhält die elektronische Gesundheitskarte bei
der erstmaligen Ausgabe und bei Beginn der Versicherung bei einer
Krankenkasse sowie bei jeder weiteren, nicht vom Versicherten
verschuldeten erneuten Ausgabe gebührenfrei. [[law:sgb_5:15#abs_6_2|2]]Die Krankenkassen haben
einem Missbrauch der Karten durch geeignete Maßnahmen
entgegenzuwirken. [[law:sgb_5:15#abs_6_3|3]]Muß die Karte auf Grund von vom Versicherten
verschuldeten Gründen neu ausgestellt werden, kann eine Gebühr von 5
Euro erhoben werden; diese Gebühr ist auch von den nach § 10
Versicherten zu zahlen. [[law:sgb_5:15#abs_6_4|4]]Satz 3 gilt entsprechend, wenn die Karte aus
vom Versicherten verschuldeten Gründen nicht ausgestellt werden kann
und von der Krankenkasse eine zur Überbrückung von Übergangszeiten
befristete Ersatzbescheinigung zum Nachweis der Berechtigung zur
Inanspruchnahme von Leistungen ausgestellt wird. [[law:sgb_5:15#abs_6_5|5]]Die wiederholte
Ausstellung einer Bescheinigung nach Satz 4 kommt nur in Betracht,
wenn der Versicherte bei der Ausstellung der elektronischen
Gesundheitskarte mitwirkt; hierauf ist der Versicherte bei der
erstmaligen Ausstellung einer Ersatzbescheinigung hinzuweisen. [[law:sgb_5:15#abs_6_6|6]]Die
Krankenkasse kann die Aushändigung der elektronischen Gesundheitskarte
vom Vorliegen der Meldung nach § 10 Abs. 6 abhängig machen.