[[{}law:sgb_5:149|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:151|→]]
== § 150 Verfahren bei Errichtung ==
(1)[[law:sgb_5:150#abs_1_1|1]] Die Errichtung der Betriebskrankenkasse bedarf der Genehmigung der
nach der Errichtung zuständigen Aufsichtsbehörde. [[law:sgb_5:150#abs_1_2|2]]Die Genehmigung darf
nur versagt werden, wenn eine der in § 149 Absatz 1 genannten
Voraussetzungen nicht vorliegt oder die Krankenkasse zum
Errichtungszeitpunkt nicht 2 500 Mitglieder haben wird.
(2)[[law:sgb_5:150#abs_2_1|1]] Der Arbeitgeber hat dem Antrag auf Genehmigung eine Satzung
beizufügen. [[law:sgb_5:150#abs_2_2|2]]Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und bestimmt
den Zeitpunkt, zu dem die Errichtung wirksam wird.