[[{}law:sgb_5:150|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:152|→]] == § 151 Ausdehnung auf weitere Betriebe == Die Zuständigkeit einer Betriebskrankenkasse, deren Satzung keine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält, kann auf Antrag des Arbeitgebers auf weitere Betriebe desselben Arbeitgebers ausgedehnt werden. § 150 gilt entsprechend.