[[{}law:sgb_5:151|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:153|→]]
== § 152 Ausscheiden von Betrieben ==
(1)[[law:sgb_5:152#abs_1_1|1]] Geht von mehreren Betrieben desselben Arbeitgebers, für die eine
gemeinsame Betriebskrankenkasse besteht, ein Betrieb auf einen anderen
Arbeitgeber über, kann jeder beteiligte Arbeitgeber das Ausscheiden
des übergegangenen Betriebes aus der gemeinsamen Betriebskrankenkasse
beantragen.
(2)[[law:sgb_5:152#abs_2_1|1]] Besteht für mehrere Betriebe verschiedener Arbeitgeber eine
gemeinsame Betriebskrankenkasse, kann jeder beteiligte Arbeitgeber
beantragen, mit seinem Betrieb aus der gemeinsamen
Betriebskrankenkasse auszuscheiden. [[law:sgb_5:152#abs_2_2|2]]Satz 1 gilt nicht für gemeinsame
Betriebskrankenkassen mehrerer Arbeitgeber, deren Satzung eine
Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält.
(3)[[law:sgb_5:152#abs_3_1|1]] Über den Antrag auf Ausscheiden des Betriebes aus der gemeinsamen
Betriebskrankenkasse entscheidet die Aufsichtsbehörde. [[law:sgb_5:152#abs_3_2|2]]Sie bestimmt
den Zeitpunkt, zu dem das Ausscheiden wirksam wird.