[[{}law:sgb_5:152|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:154|→]] == § 153 Auflösung == (1)[[law:sgb_5:153#abs_1_1|1]] Eine Betriebskrankenkasse kann auf Antrag des Arbeitgebers aufgelöst werden, wenn der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder zustimmt. (2)[[law:sgb_5:153#abs_2_1|1]] Über den Antrag entscheidet die Aufsichtsbehörde. [[law:sgb_5:153#abs_2_2|2]]Sie bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Auflösung wirksam wird. (3)[[law:sgb_5:153#abs_3_1|1]] Absatz 1 gilt nicht, wenn die Satzung der Betriebskrankenkasse eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält. (4)[[law:sgb_5:153#abs_4_1|1]] Für die gemeinsame Betriebskrankenkasse mehrerer Arbeitgeber ist der Antrag nach Absatz 1 von allen beteiligten Arbeitgebern zu stellen.