[[{}law:sgb_5:152|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:154|→]]
== § 153 Auflösung ==
(1)[[law:sgb_5:153#abs_1_1|1]] Eine Betriebskrankenkasse kann auf Antrag des Arbeitgebers
aufgelöst werden, wenn der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mehr
als drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.
(2)[[law:sgb_5:153#abs_2_1|1]] Über den Antrag entscheidet die Aufsichtsbehörde. [[law:sgb_5:153#abs_2_2|2]]Sie bestimmt den
Zeitpunkt, an dem die Auflösung wirksam wird.
(3)[[law:sgb_5:153#abs_3_1|1]] Absatz 1 gilt nicht, wenn die Satzung der Betriebskrankenkasse
eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält.
(4)[[law:sgb_5:153#abs_4_1|1]] Für die gemeinsame Betriebskrankenkasse mehrerer Arbeitgeber ist
der Antrag nach Absatz 1 von allen beteiligten Arbeitgebern zu
stellen.