[[{}law:sgb_5:154|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:156|→]]
== § 155 Freiwillige Vereinigung ==
(1)[[law:sgb_5:155#abs_1_1|1]] Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen und
Ersatzkassen können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte
vereinigen. [[law:sgb_5:155#abs_1_2|2]]Der Beschluss bedarf der Genehmigung der vor der
Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden.
(2)[[law:sgb_5:155#abs_2_1|1]] Die beteiligten Krankenkassen fügen dem Antrag auf Genehmigung
eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe,
ein Konzept zur Organisations-, Personal- und Finanzstruktur der neuen
Krankenkasse einschließlich der Zahl und der Verteilung ihrer
Geschäftsstellen sowie eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu
Dritten bei. [[law:sgb_5:155#abs_2_2|2]]Bei einer kassenartenübergreifenden Vereinigung ist dem
Antrag auf Genehmigung auch eine Erklärung beizufügen, welche
Kassenartzugehörigkeit aufrechterhalten bleiben soll.
(3)[[law:sgb_5:155#abs_3_1|1]] Die beteiligten Krankenkassen können Verträge über die Gewährung
von Hilfeleistungen schließen, die notwendig sind, um ihre Leistungs-
und Wettbewerbsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der
Vereinigung zu erhalten. [[law:sgb_5:155#abs_3_2|2]]In den Verträgen ist Näheres über Umfang,
Finanzierung und Durchführung der Hilfeleistungen zu regeln. § 60 des
Zehnten Buches gilt entsprechend. [[law:sgb_5:155#abs_3_3|3]]Die Verträge sind von den für die am
Vertrag beteiligten Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörden zu
genehmigen.
(4)[[law:sgb_5:155#abs_4_1|1]] Ist bei einer Vereinigung von Betriebskrankenkassen eine
Krankenkasse mit einer Satzungsregelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1
beteiligt, gilt diese Satzungsregelung auch für die vereinigte
Krankenkasse; § 144 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(5)[[law:sgb_5:155#abs_5_1|1]] Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung,
beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem
die Vereinigung wirksam wird.
(6)[[law:sgb_5:155#abs_6_1|1]] Mit dem nach Absatz 5 bestimmten Zeitpunkt sind die bisherigen
Krankenkassen geschlossen. [[law:sgb_5:155#abs_6_2|2]]Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte
und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein.