[[{}law:sgb_5:154|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:156|→]] == § 155 Freiwillige Vereinigung == (1)[[law:sgb_5:155#abs_1_1|1]] Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen und Ersatzkassen können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte vereinigen. [[law:sgb_5:155#abs_1_2|2]]Der Beschluss bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden. (2)[[law:sgb_5:155#abs_2_1|1]] Die beteiligten Krankenkassen fügen dem Antrag auf Genehmigung eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe, ein Konzept zur Organisations-, Personal- und Finanzstruktur der neuen Krankenkasse einschließlich der Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstellen sowie eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten bei. [[law:sgb_5:155#abs_2_2|2]]Bei einer kassenartenübergreifenden Vereinigung ist dem Antrag auf Genehmigung auch eine Erklärung beizufügen, welche Kassenartzugehörigkeit aufrechterhalten bleiben soll. (3)[[law:sgb_5:155#abs_3_1|1]] Die beteiligten Krankenkassen können Verträge über die Gewährung von Hilfeleistungen schließen, die notwendig sind, um ihre Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vereinigung zu erhalten. [[law:sgb_5:155#abs_3_2|2]]In den Verträgen ist Näheres über Umfang, Finanzierung und Durchführung der Hilfeleistungen zu regeln. § 60 des Zehnten Buches gilt entsprechend. [[law:sgb_5:155#abs_3_3|3]]Die Verträge sind von den für die am Vertrag beteiligten Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörden zu genehmigen. (4)[[law:sgb_5:155#abs_4_1|1]] Ist bei einer Vereinigung von Betriebskrankenkassen eine Krankenkasse mit einer Satzungsregelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 beteiligt, gilt diese Satzungsregelung auch für die vereinigte Krankenkasse; § 144 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (5)[[law:sgb_5:155#abs_5_1|1]] Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung wirksam wird. (6)[[law:sgb_5:155#abs_6_1|1]] Mit dem nach Absatz 5 bestimmten Zeitpunkt sind die bisherigen Krankenkassen geschlossen. [[law:sgb_5:155#abs_6_2|2]]Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein.