[[{}law:sgb_5:155|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:157|→]]
== § 156 Vereinigung auf Antrag ==
(1)[[law:sgb_5:156#abs_1_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit kann auf Antrag einer
bundesunmittelbaren Krankenkasse durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates einzelne Krankenkassen dieser Kassenart nach Anhörung
der betroffenen Krankenkassen vereinigen, wenn
1. durch die Vereinigung die Leistungsfähigkeit der betroffenen
Krankenkassen erhöht werden kann und
2. eine freiwillige Vereinigung innerhalb von zwölf Monaten nach
Antragstellung nicht zustande gekommen ist.
(2)[[law:sgb_5:156#abs_2_1|1]] Die Landesregierung kann auf Antrag einer landesunmittelbaren
Krankenkasse durch Rechtsverordnung einzelne oder alle Krankenkassen
dieser Kassenart des Landes nach Anhörung der betroffenen
Krankenkassen vereinigen, wenn
1. durch die Vereinigung die Leistungsfähigkeit der betroffenen
Krankenkassen erhöht werden kann und
2. eine freiwillige Vereinigung innerhalb von zwölf Monaten nach
Antragstellung nicht zustande gekommen ist.
(3)[[law:sgb_5:156#abs_3_1|1]] Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Betriebskrankenkassen, deren
Satzungen keine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthalten.