[[{}law:sgb_5:156|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:158|→]]
== § 157 Verfahren bei Vereinigung auf Antrag ==
(1)[[law:sgb_5:157#abs_1_1|1]] Werden Krankenkassen nach § 156 vereinigt, legen sie der
Aufsichtsbehörde eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der
Mitglieder der Organe und eine Vereinbarung über die Neuordnung der
Rechtsbeziehungen zu Dritten vor.
(2)[[law:sgb_5:157#abs_2_1|1]] Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung,
beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem
die Vereinigung wirksam wird.
(3)[[law:sgb_5:157#abs_3_1|1]] Kommen die beteiligten Krankenkassen ihrer Verpflichtung nach
Absatz 1 nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten
Frist nach, setzt die Aufsichtsbehörde die Satzung fest, bestellt die
Mitglieder der Organe, regelt die Neuordnung der Rechtsbeziehungen zu
Dritten und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung wirksam
wird.
(4)[[law:sgb_5:157#abs_4_1|1]] Mit dem nach Absatz 2 oder Absatz 3 bestimmten Zeitpunkt sind die
bisherigen Krankenkassen geschlossen. [[law:sgb_5:157#abs_4_2|2]]Die neue Krankenkasse tritt in
die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein.