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== § 158 Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen ==
(1)[[law:sgb_5:158#abs_1_1|1]] Bei der freiwilligen Vereinigung von Krankenkassen finden die
Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle nach Kapitel Sieben des
Ersten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach Maßgabe
des Absatzes 2 sowie die §§ 48, 49, 50f Absatz 2, die §§ 54 bis 81
Absatz 2 und 3 Nummer 3, die §§ 81a bis 81g, 82 und die §§ 83 bis 86a
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechende Anwendung.
(2)[[law:sgb_5:158#abs_2_1|1]] Finden die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle
Anwendung, darf die Genehmigung nach § 155 Absatz 5 erst erfolgen,
wenn das Bundeskartellamt die Vereinigung nach § 40 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen freigegeben hat oder sie als freigegeben
gilt. [[law:sgb_5:158#abs_2_2|2]]Hat der Vorstand einer an der Vereinigung beteiligten
Krankenkasse eine Anzeige nach § 160 Absatz 2 Satz 1 abgegeben,
beträgt die Frist nach § 40 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen sechs Wochen. [[law:sgb_5:158#abs_2_3|3]]Vor einer Untersagung ist mit
den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches das
Benehmen herzustellen. [[law:sgb_5:158#abs_2_4|4]]Neben die obersten Landesbehörden nach § 42
Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen treten
die zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches. § 41
Absatz 3 und 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt
nicht.