[[{}law:sgb_5:158|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:160|→]] == § 159 Schließung == (1)[[law:sgb_5:159#abs_1_1|1]] Eine Krankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist. (2)[[law:sgb_5:159#abs_2_1|1]] Eine Betriebskrankenkasse wird auch dann von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn 1. der Betrieb schließt, für den sie errichtet worden ist, und die Satzung keine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält oder 2. sie nicht hätte errichtet werden dürfen und die Voraussetzungen der Errichtung auch zum Zeitpunkt der Schließung nicht vorliegen. (3)[[law:sgb_5:159#abs_3_1|1]] Eine Innungskrankenkasse wird auch dann von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn sie nicht hätte errichtet werden dürfen und die Voraussetzungen der Errichtung auch zum Zeitpunkt der Schließung nicht vorliegen. (4)[[law:sgb_5:159#abs_4_1|1]] Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Schließung wirksam wird, wobei zwischen diesem Zeitpunkt und der Zustellung des Schließungsbescheids mindestens acht Wochen liegen müssen.