[[{}law:sgb_5:158|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:160|→]]
== § 159 Schließung ==
(1)[[law:sgb_5:159#abs_1_1|1]] Eine Krankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn
ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist.
(2)[[law:sgb_5:159#abs_2_1|1]] Eine Betriebskrankenkasse wird auch dann von der Aufsichtsbehörde
geschlossen, wenn
1. der Betrieb schließt, für den sie errichtet worden ist, und die
Satzung keine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält oder
2. sie nicht hätte errichtet werden dürfen und die Voraussetzungen der
Errichtung auch zum Zeitpunkt der Schließung nicht vorliegen.
(3)[[law:sgb_5:159#abs_3_1|1]] Eine Innungskrankenkasse wird auch dann von der Aufsichtsbehörde
geschlossen, wenn sie nicht hätte errichtet werden dürfen und die
Voraussetzungen der Errichtung auch zum Zeitpunkt der Schließung nicht
vorliegen.
(4)[[law:sgb_5:159#abs_4_1|1]] Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Schließung
wirksam wird, wobei zwischen diesem Zeitpunkt und der Zustellung des
Schließungsbescheids mindestens acht Wochen liegen müssen.