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=== § 15a Behandlung durch Pflegefachpersonen, Pflegeprozessverantwortung ===
(1)[[law:sgb_5:15a#abs_1_1|1]] Pflegefachpersonen, die über die erforderlichen fachlichen
Kompetenzen aufgrund ihrer vorgeschriebenen beruflichen oder
hochschulischen Ausbildung, aufgrund einer staatlich anerkannten,
bundesweit einheitlichen Weiterbildung oder aufgrund einer solchen
Weiterbildung entsprechenden Berufserfahrung, die durch eine
staatliche Kompetenzfeststellung der Länder nachgewiesen wurde,
verfügen, können insbesondere die folgenden Leistungen der ärztlichen
Behandlung im Rahmen der Leistungserbringung nach diesem Buch unter
den folgenden Voraussetzungen eigenverantwortlich erbringen:
1. nach ärztlicher Diagnose und Indikationsstellung oder nach
pflegerischer Diagnose durch die Pflegefachperson die in den nach §
73d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 112a Absatz 1 vereinbarten
Katalogen genannten Leistungen,
2. nach einer erstmaligen ärztlichen Verordnung die Verordnung der in dem
nach § 73d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vereinbarten Katalog genannten
Leistungen der häuslichen Krankenpflege, einschließlich der Verordnung
der in diesem Katalog als für diese Leistungen benötigt genannten
Hilfsmittel nach § 33, und
3. bis zum Abschluss des Vertrags nach § 73d Absatz 1 Satz 1 die in
Anlage 1 des nach § 64d Absatz 1 Satz 4 geschlossenen Rahmenvertrags
genannten Leistungen der ärztlichen Behandlung.
(2)[[law:sgb_5:15a#abs_2_1|1]] Pflegefachpersonen nehmen im Rahmen der Leistungserbringung nach
diesem Buch die Pflegeprozessverantwortung im Sinne des § 4 Absatz 1
Satz 1 des Pflegeberufegesetzes wahr.
(3)[[law:sgb_5:15a#abs_3_1|1]] Pflegefachpersonen im Sinne dieses Buches sind Personen, die über
eine Erlaubnis nach den §§ 1 oder 58 Absatz 1 oder 2 des
Pflegeberufegesetzes oder § 64 des Pflegeberufegesetzes verfügen.