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=== § 16 Ruhen des Anspruchs ===
(1)[[law:sgb_5:16#abs_1_1|1]] Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte
1. sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während
eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem
Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist,
2. [[law:sgb_5:16#abs_1_2|2]]Dienst auf Grund einer gesetzlichen Dienstpflicht oder
Dienstleistungen und Übungen nach dem Vierten Abschnitt des
Soldatengesetzes leisten,
2a. in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-
Weiterverwendungsgesetzes stehen,
3. nach dienstrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Heilfürsorge haben
oder als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst leisten,
4. sich in Untersuchungshaft befinden, nach § 126a der Strafprozeßordnung
einstweilen untergebracht sind oder gegen sie eine Freiheitsstrafe
oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung
vollzogen wird, soweit die Versicherten als Gefangene Anspruch auf
Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz haben oder sonstige
Gesundheitsfürsorge erhalten.
[[law:sgb_5:16#abs_1_3|3]]Satz 1 gilt nicht für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
(2)[[law:sgb_5:16#abs_2_1|1]] Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit Versicherte gleichartige
Leistungen von einem Träger der Unfallversicherung im Ausland
erhalten.
(3)[[law:sgb_5:16#abs_3_1|1]] Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit durch das
Seearbeitsgesetz für den Fall der Erkrankung oder Verletzung Vorsorge
getroffen ist. [[law:sgb_5:16#abs_3_2|2]]Er ruht insbesondere, solange sich das
Besatzungsmitglied an Bord des Schiffes oder auf der Reise befindet,
es sei denn, das Besatzungsmitglied hat nach § 100 Absatz 1 des
Seearbeitsgesetzes die Leistungen der Krankenkasse gewählt oder der
Reeder hat das Besatzungsmitglied nach § 100 Absatz 2 des
Seearbeitsgesetzes an die Krankenkasse verwiesen.
[[law:sgb_5:16#abs_3_3|3]](3a) Der Anspruch auf Leistungen für nach dem
Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in
Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz
Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des
Künstlersozialversicherungsgesetzes. [[law:sgb_5:16#abs_3_4|4]]Satz 1 gilt nicht für den
Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den
§§ 25 und 26 und für den Anspruch auf Leistungen, die zur Behandlung
akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und
Mutterschaft erforderlich sind. [[law:sgb_5:16#abs_3_5|5]]Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem
Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind
und trotz Mahnung nicht zahlen; das Ruhen endet, wenn alle
rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden
Beitragsanteile gezahlt sind. [[law:sgb_5:16#abs_3_6|6]]Ist eine wirksame
Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab
diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten
vertragsgemäß entrichtet werden. [[law:sgb_5:16#abs_3_7|7]]Das Ruhen tritt nicht ein oder endet,
wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften
Buches sind oder werden.
[[law:sgb_5:16#abs_3_8|8]](3b) Sind Versicherte mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen
für zwei Monate im Rückstand, hat die Krankenkasse sie schriftlich
darauf hinzuweisen, dass sie im Fall der Hilfebedürftigkeit die
Übernahme der Beiträge durch den zuständigen Sozialleistungsträger
beantragen können.
(4)[[law:sgb_5:16#abs_4_1|1]] Der Anspruch auf Krankengeld ruht nicht, solange sich Versicherte
nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse
im Ausland aufhalten.
(5)[[law:sgb_5:16#abs_5_1|1]] (weggefallen)