[[{}law:sgb_5:159|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:161|→]]
== § 160 Insolvenz von Krankenkassen ==
(1)[[law:sgb_5:160#abs_1_1|1]] Die Insolvenzordnung gilt für Krankenkassen nach Maßgabe der
nachfolgenden Absätze.
(2)[[law:sgb_5:160#abs_2_1|1]] Wird eine Krankenkasse zahlungsunfähig oder ist sie
voraussichtlich nicht in der Lage, die bestehenden Zahlungspflichten
im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende
Zahlungsunfähigkeit), oder tritt Überschuldung ein, so hat der
Vorstand der Krankenkasse dies der zuständigen Aufsichtsbehörde
unverzüglich anzuzeigen. [[law:sgb_5:160#abs_2_2|2]]Der Anzeige sind aussagefähige Unterlagen
beizufügen. [[law:sgb_5:160#abs_2_3|3]]Verbindlichkeiten der Krankenkasse, für die nach § 169
Absatz 1 der Spitzenverband Bund der Krankenkassen haftet, sind bei
der Feststellung der Überschuldung nicht zu berücksichtigen.
(3)[[law:sgb_5:160#abs_3_1|1]] Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
der Krankenkasse kann nur von der Aufsichtsbehörde gestellt werden.
[[law:sgb_5:160#abs_3_2|2]]Liegen zugleich die Voraussetzungen für eine Schließung wegen auf
Dauer nicht mehr gesicherter Leistungsfähigkeit vor, soll die
Aufsichtsbehörde keinen Antrag nach Satz 1 stellen, sondern die
Krankenkasse schließen. [[law:sgb_5:160#abs_3_3|3]]Stellt die Aufsichtsbehörde den Antrag nach
Satz 1 nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der in Absatz 2
Satz 1 genannten Anzeige, ist die spätere Stellung eines
Insolvenzantrages solange ausgeschlossen, wie der Insolvenzgrund, der
zu der Anzeige geführt hat, fortbesteht. § 165 Absatz 2 Satz 5 bis 7
gilt entsprechend, wenn die Aufsichtsbehörde den Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens gestellt hat.
(4)[[law:sgb_5:160#abs_4_1|1]] Die Aufsichtsbehörde hat den Spitzenverband Bund der Krankenkassen
unverzüglich über die Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 und die
Antragstellung nach Absatz 3 Satz 1 zu unterrichten. [[law:sgb_5:160#abs_4_2|2]]Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen unterrichtet hierüber
unverzüglich die Krankenkassen. [[law:sgb_5:160#abs_4_3|3]]Vor der Bestellung des
Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht die Aufsichtsbehörde zu
hören. [[law:sgb_5:160#abs_4_4|4]]Der Aufsichtsbehörde ist der Eröffnungsbeschluss gesondert
zuzustellen. [[law:sgb_5:160#abs_4_5|5]]Die Aufsichtsbehörde und der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen können jederzeit vom Insolvenzgericht und vom
Insolvenzverwalter Auskünfte über den Stand des Verfahrens verlangen.
(5)[[law:sgb_5:160#abs_5_1|1]] Mit dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dem Tag der
Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, ist die
Krankenkasse geschlossen. [[law:sgb_5:160#abs_5_2|2]]Im Falle der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens erfolgt die Abwicklung der Geschäfte der
Krankenkasse nach den Vorschriften der Insolvenzordnung.
(6)[[law:sgb_5:160#abs_6_1|1]] Zum Vermögen einer Krankenkasse gehören die Betriebsmittel, die
Rücklage und das Verwaltungsvermögen. [[law:sgb_5:160#abs_6_2|2]]Abweichend von § 260 Absatz 2
Satz 3 bleiben die Beitragsforderungen der Krankenkasse außer
Betracht, soweit sie dem Gesundheitsfonds als Sondervermögen
zufließen.
(7)[[law:sgb_5:160#abs_7_1|1]] Für die bis zum 31. [[law:sgb_5:160#abs_7_2|2]]Dezember 2009 entstandenen Wertguthaben aus
Altersteilzeitvereinbarungen sind die Verpflichtungen nach § 8a des
Altersteilzeitgesetzes vollständig spätestens ab dem 1. [[law:sgb_5:160#abs_7_3|3]]Januar 2015 zu
erfüllen.