[[{}law:sgb_5:160|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:162|→]] == § 161 Aufhebung der Haftung nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung == Die Länder haften nicht nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung für die Ansprüche der Beschäftigten von Krankenkassen auf Leistungen der Altersversorgung und auf Insolvenzgeld.