[[{}law:sgb_5:162|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:164|→]]
== § 163 Vermeidung der Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen ==
(1)[[law:sgb_5:163#abs_1_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat die Finanzlage der
Krankenkassen auf der Grundlage der jährlichen und der
vierteljährlichen Rechnungsergebnisse zu überprüfen und ihre
Leistungsfähigkeit zu bewerten. [[law:sgb_5:163#abs_1_2|2]]Hierbei sind insbesondere das
Vermögen, das Rechnungsergebnis, die Liquidität und die
Versichertenentwicklung zu berücksichtigen. [[law:sgb_5:163#abs_1_3|3]]Der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen informiert die Krankenkassen über das Ergebnis
seiner Bewertung. [[law:sgb_5:163#abs_1_4|4]]Bewertet der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
die Leistungsfähigkeit einer Krankenkasse als gefährdet, so hat die
Krankenkasse dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf Verlangen
1. unverzüglich die Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen,
die dieser zur Beurteilung ihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit für
erforderlich hält, oder
2. ihm die Einsichtnahme in diese Unterlagen in ihren Räumen zu
gestatten.
[[law:sgb_5:163#abs_1_5|5]]Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann verlangen, dass die
Krankenkassen die Unterlagen elektronisch und in einer bestimmten Form
zur Verfügung stellen. [[law:sgb_5:163#abs_1_6|6]]Kommt eine Krankenkasse den Verpflichtungen
nach den Sätzen 4 und 5 nicht nach, ist die Aufsichtsbehörde der
Krankenkasse hierüber zu unterrichten.
(2)[[law:sgb_5:163#abs_2_1|1]] Hält der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf der Grundlage
dieser Unterlagen und Auskünfte die dauerhafte Leistungsfähigkeit
einer Krankenkasse für bedroht, so hat er die Krankenkasse über
geeignete Maßnahmen zur Sicherung ihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit
zu beraten. [[law:sgb_5:163#abs_2_2|2]]Zudem hat er umgehend die Aufsichtsbehörde der
Krankenkasse über die finanzielle Situation, die Ergebnisse und die
Bewertungen der Überprüfung nach Satz 1 sowie über die vorgeschlagenen
Maßnahmen zu unterrichten. [[law:sgb_5:163#abs_2_3|3]]Das konkrete Verfahren zur Bewertung der
Leistungsfähigkeit der Krankenkassen hat der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen in seiner Satzung zu veröffentlichen.
(3)[[law:sgb_5:163#abs_3_1|1]] Stellt eine Aufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Spitzenverband
Bund der Krankenkassen fest, dass bei einer Krankenkasse nur durch die
Vereinigung mit einer anderen Krankenkasse die Leistungsfähigkeit auf
Dauer gesichert oder der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder
Überschuldung vermieden werden kann, kann der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen der Aufsichtsbehörde Vorschläge für eine Vereinigung
dieser Krankenkasse mit einer anderen Krankenkasse vorlegen. [[law:sgb_5:163#abs_3_2|2]]Kommt bei
der in ihrer Leistungsfähigkeit gefährdeten Krankenkasse ein Beschluss
über eine freiwillige Vereinigung innerhalb einer von der
Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht zustande, ersetzt die
Aufsichtsbehörde diesen Beschluss.