[[{}law:sgb_5:163|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:165|→]]
== § 164 Vorübergehende finanzielle Hilfen ==
(1)[[law:sgb_5:164#abs_1_1|1]] Die Satzung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen hat
Bestimmungen über die Gewährung vorübergehender finanzieller Hilfen an
Krankenkassen vorzusehen, die für notwendig erachtet werden, um
1. [[law:sgb_5:164#abs_1_2|2]]Vereinigungen von Krankenkassen zur Abwendung von Haftungsrisiken zu
erleichtern oder zu ermöglichen sowie
2. die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit einer Krankenkasse zu
erhalten.
[[law:sgb_5:164#abs_1_3|3]]Näheres über Voraussetzungen, Umfang, Dauer, Finanzierung und
Durchführung der Hilfen regelt die Satzung des Spitzenverbandes Bund
der Krankenkassen. [[law:sgb_5:164#abs_1_4|4]]Die Satzungsregelungen werden mit 70 Prozent der
Stimmen der Mitglieder des Verwaltungsrates beschlossen.
(2)[[law:sgb_5:164#abs_2_1|1]] Der Antrag auf Gewährung einer finanziellen Hilfe nach Absatz 1
kann nur von der Aufsichtsbehörde gestellt werden. [[law:sgb_5:164#abs_2_2|2]]Der Vorstand des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen entscheidet über die Gewährung
der Hilfe nach Absatz 1. [[law:sgb_5:164#abs_2_3|3]]Die Hilfen können auch als Darlehen gewährt
werden. [[law:sgb_5:164#abs_2_4|4]]Sie sind zu befristen und mit Auflagen zu versehen, die der
Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit dienen.
(3)[[law:sgb_5:164#abs_3_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen macht die zur
Finanzierung der Hilfen erforderlichen Beträge durch Bescheid bei
seinen Mitgliedskassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen
Krankenkasse geltend. [[law:sgb_5:164#abs_3_2|2]]Bei der Aufteilung der Finanzierung der Hilfen
ist die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Krankenkassen
angemessen zu berücksichtigen. [[law:sgb_5:164#abs_3_3|3]]Klagen gegen die Bescheide, mit denen
die Beträge zur Finanzierung der Hilfeleistungen angefordert werden,
haben keine aufschiebende Wirkung. [[law:sgb_5:164#abs_3_4|4]]Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen kann zur Zwischenfinanzierung der finanziellen Hilfen
ein nicht zu verzinsendes Darlehen in Höhe von bis zu 350 Millionen
Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz
2 aufnehmen; § 167 Absatz 6 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
(4)[[law:sgb_5:164#abs_4_1|1]] Ansprüche und Verpflichtungen auf Grund des § 265a in der bis zum
31\. [[law:sgb_5:164#abs_4_2|2]]Dezember 2008 geltenden Fassung bleiben unberührt.