[[{}law:sgb_5:163|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:165|→]] == § 164 Vorübergehende finanzielle Hilfen == (1)[[law:sgb_5:164#abs_1_1|1]] Die Satzung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen hat Bestimmungen über die Gewährung vorübergehender finanzieller Hilfen an Krankenkassen vorzusehen, die für notwendig erachtet werden, um 1. [[law:sgb_5:164#abs_1_2|2]]Vereinigungen von Krankenkassen zur Abwendung von Haftungsrisiken zu erleichtern oder zu ermöglichen sowie 2. die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit einer Krankenkasse zu erhalten. [[law:sgb_5:164#abs_1_3|3]]Näheres über Voraussetzungen, Umfang, Dauer, Finanzierung und Durchführung der Hilfen regelt die Satzung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. [[law:sgb_5:164#abs_1_4|4]]Die Satzungsregelungen werden mit 70 Prozent der Stimmen der Mitglieder des Verwaltungsrates beschlossen. (2)[[law:sgb_5:164#abs_2_1|1]] Der Antrag auf Gewährung einer finanziellen Hilfe nach Absatz 1 kann nur von der Aufsichtsbehörde gestellt werden. [[law:sgb_5:164#abs_2_2|2]]Der Vorstand des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen entscheidet über die Gewährung der Hilfe nach Absatz 1. [[law:sgb_5:164#abs_2_3|3]]Die Hilfen können auch als Darlehen gewährt werden. [[law:sgb_5:164#abs_2_4|4]]Sie sind zu befristen und mit Auflagen zu versehen, die der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit dienen. (3)[[law:sgb_5:164#abs_3_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen macht die zur Finanzierung der Hilfen erforderlichen Beträge durch Bescheid bei seinen Mitgliedskassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse geltend. [[law:sgb_5:164#abs_3_2|2]]Bei der Aufteilung der Finanzierung der Hilfen ist die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Krankenkassen angemessen zu berücksichtigen. [[law:sgb_5:164#abs_3_3|3]]Klagen gegen die Bescheide, mit denen die Beträge zur Finanzierung der Hilfeleistungen angefordert werden, haben keine aufschiebende Wirkung. [[law:sgb_5:164#abs_3_4|4]]Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann zur Zwischenfinanzierung der finanziellen Hilfen ein nicht zu verzinsendes Darlehen in Höhe von bis zu 350 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 2 aufnehmen; § 167 Absatz 6 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. (4)[[law:sgb_5:164#abs_4_1|1]] Ansprüche und Verpflichtungen auf Grund des § 265a in der bis zum 31\. [[law:sgb_5:164#abs_4_2|2]]Dezember 2008 geltenden Fassung bleiben unberührt.