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== § 165 Abwicklung der Geschäfte ==
(1)[[law:sgb_5:165#abs_1_1|1]] Der Vorstand einer aufgelösten oder geschlossenen Krankenkasse
wickelt die Geschäfte ab. [[law:sgb_5:165#abs_1_2|2]]Bis die Geschäfte abgewickelt sind, gilt die
Krankenkasse als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung
erfordert. [[law:sgb_5:165#abs_1_3|3]]Scheidet ein Vorstand nach Auflösung oder Schließung aus
dem Amt, bestimmt die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Landesverbandes den
Abwicklungsvorstand. § 35a Absatz 7 des Vierten Buches gilt
entsprechend.
(2)[[law:sgb_5:165#abs_2_1|1]] Der Vorstand macht die Auflösung oder Schließung öffentlich
bekannt. [[law:sgb_5:165#abs_2_2|2]]Die Befriedigung von Gläubigern, die ihre Forderungen nicht
innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntmachung anmelden, kann
verweigert werden, wenn die Bekanntmachung einen entsprechenden
Hinweis enthält. [[law:sgb_5:165#abs_2_3|3]]Bekannte Gläubiger sind unter Hinweis auf diese
Folgen zur Anmeldung besonders aufzufordern. [[law:sgb_5:165#abs_2_4|4]]Die Sätze 2 und 3 gelten
nicht für Ansprüche aus der Versicherung sowie für Forderungen auf
Grund zwischen- oder überstaatlichen Rechts. [[law:sgb_5:165#abs_2_5|5]]Der Vorstand hat
unverzüglich nach Zustellung des Schließungsbescheids jedem Mitglied
einen Vordruck mit den für die Erklärung nach § 175 Absatz 1 Satz 1
erforderlichen und den von der gewählten Krankenkasse für die
Erbringung von Leistungen benötigten Angaben sowie eine
wettbewerbsneutral gestaltete Übersicht über die wählbaren
Krankenkassen zu übermitteln und darauf hinzuweisen, dass der
ausgefüllte Vordruck an ihn zur Weiterleitung an die gewählte
Krankenkasse zurückgesandt werden kann. [[law:sgb_5:165#abs_2_6|6]]Er hat die einzelnen
Mitgliedergruppen ferner auf die besonderen Fristen für die Ausübung
des Kassenwahlrechts nach § 175 Absatz 3a hinzuweisen sowie auf die
Folgen einer nicht rechtzeitigen Ausübung des Wahlrechts. [[law:sgb_5:165#abs_2_7|7]]Der Vorstand
hat außerdem die zur Meldung verpflichtete Stelle über die Schließung
zu informieren sowie über die Fristen für die Ausübung des
Kassenwahlrechts und für die Anmeldung des Mitglieds, wenn das
Wahlrecht nicht rechtzeitig ausgeübt wird.
(3)[[law:sgb_5:165#abs_3_1|1]] Verbleibt nach Abwicklung der Geschäfte noch Vermögen, geht dieses
auf den Spitzenverband Bund der Krankenkassen über, der dieses auf die
übrigen Krankenkassen verteilt.