[[{}law:sgb_5:165|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:167|→]] == § 166 Haftung für Verpflichtungen bei Auflösung oder Schließung == (1)[[law:sgb_5:166#abs_1_1|1]] Reicht das Vermögen einer aufgelösten oder geschlossenen Krankenkasse nicht aus, um die Gläubiger zu befriedigen, haften die übrigen Krankenkassen. (2)[[law:sgb_5:166#abs_2_1|1]] Reicht das Vermögen einer aufgelösten oder geschlossenen Betriebskrankenkasse, deren Satzung keine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält, nicht aus, um die Gläubiger zu befriedigen, hat der Arbeitgeber die Verpflichtungen zu erfüllen. [[law:sgb_5:166#abs_2_2|2]]Sind mehrere Arbeitgeber beteiligt, haften sie als Gesamtschuldner. [[law:sgb_5:166#abs_2_3|3]]Reicht das Vermögen des Arbeitgebers nicht aus, um die Gläubiger zu befriedigen, findet Absatz 1 Anwendung. [[law:sgb_5:166#abs_2_4|4]]Übersteigen die Verpflichtungen einer Krankenkasse ihr Vermögen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Satzungsbestimmung nach § 144 Absatz 2 Satz 1, hat der Arbeitgeber den Unterschiedsbetrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Satzungsbestimmung auszugleichen. [[law:sgb_5:166#abs_2_5|5]]Dies gilt auch bei Vereinigungsverfahren gemäß § 155, wenn Betriebskrankenkassen beteiligt sind, deren Satzung keine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält.