[[{}law:sgb_5:165|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:167|→]]
== § 166 Haftung für Verpflichtungen bei Auflösung oder Schließung ==
(1)[[law:sgb_5:166#abs_1_1|1]] Reicht das Vermögen einer aufgelösten oder geschlossenen
Krankenkasse nicht aus, um die Gläubiger zu befriedigen, haften die
übrigen Krankenkassen.
(2)[[law:sgb_5:166#abs_2_1|1]] Reicht das Vermögen einer aufgelösten oder geschlossenen
Betriebskrankenkasse, deren Satzung keine Regelung nach § 144 Absatz 2
Satz 1 enthält, nicht aus, um die Gläubiger zu befriedigen, hat der
Arbeitgeber die Verpflichtungen zu erfüllen. [[law:sgb_5:166#abs_2_2|2]]Sind mehrere Arbeitgeber
beteiligt, haften sie als Gesamtschuldner. [[law:sgb_5:166#abs_2_3|3]]Reicht das Vermögen des
Arbeitgebers nicht aus, um die Gläubiger zu befriedigen, findet Absatz
1 Anwendung. [[law:sgb_5:166#abs_2_4|4]]Übersteigen die Verpflichtungen einer Krankenkasse ihr
Vermögen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Satzungsbestimmung
nach § 144 Absatz 2 Satz 1, hat der Arbeitgeber den Unterschiedsbetrag
innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der
Satzungsbestimmung auszugleichen. [[law:sgb_5:166#abs_2_5|5]]Dies gilt auch bei
Vereinigungsverfahren gemäß § 155, wenn Betriebskrankenkassen
beteiligt sind, deren Satzung keine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz
1 enthält.