[[{}law:sgb_5:166|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:168|→]]
== § 167 Verteilung der Haftungssumme auf die Krankenkassen ==
(1)[[law:sgb_5:167#abs_1_1|1]] Die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 166 Absatz 1 und 2 Satz 3
kann nur vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen verlangt werden,
der die Verteilung auf die einzelnen Krankenkassen vornimmt und die
zur Tilgung erforderlichen Beträge von den Krankenkassen anfordert.
[[law:sgb_5:167#abs_1_2|2]]Der auf die einzelne Krankenkasse entfallende Betrag wird vom
Spitzenverband Bund der Krankenkassen wie folgt ermittelt:
1. der aufzuteilende Betrag wird durch die Summe der Mitglieder aller
Krankenkassen geteilt;
2. das Ergebnis nach Nummer 1 wird mit der Zahl der Mitglieder jeder
einzelnen Krankenkasse vervielfacht; maßgebend ist die Zahl der
Mitglieder, die von den Krankenkassen für den Monat, der dem Monat
vorausgeht, in dem die Aufteilung durchgeführt wird, erfasst wird.
(2)[[law:sgb_5:167#abs_2_1|1]] Übersteigen die Verpflichtungen innerhalb eines Kalenderjahres
einen Betrag von 350 Millionen Euro, sind zur Erfüllung der darüber
hinausgehenden Beträge die Finanzreserven der Krankenkassen nach § 260
Absatz 2 Satz 1 heranzuziehen, soweit diese das 0,5fache des
durchschnittlich auf einen Monat entfallenden Betrages der Ausgaben
für die in § 260 Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke übersteigen; § 260
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. [[law:sgb_5:167#abs_2_2|2]]Maßgebend für die Rechengrößen nach
Satz 1 sind die vierteljährlichen Rechnungsergebnisse, die von den
Krankenkassen vor dem Zeitpunkt, an dem die Aufteilung durchgeführt
wird, zuletzt vorgelegt wurden. [[law:sgb_5:167#abs_2_3|3]]Der auf die einzelne Krankenkasse
entfallende Betrag wird wie folgt berechnet:
1. für jede Krankenkasse wird der Betrag an Finanzreserven ermittelt, der
gemäß den Sätzen 1 und 2 die Obergrenze überschreitet;
2. übersteigt die Summe der Überschreitungsbeträge aller Krankenkassen
nach Nummer 1 die noch zu erfüllenden Verpflichtungen, werden die noch
zu erfüllenden Verpflichtungen durch die Summe der
Überschreitungsbeträge nach Nummer 1 geteilt;
3. der aus Nummer 2 resultierende Faktor wird für jede Krankenkasse mit
dem Betrag nach Nummer 1 multipliziert;
4. übersteigen die noch zu erfüllenden Verpflichtungen die Summe der nach
Nummer 1 ermittelten Beträge, sind für jede Krankenkasse die
Überschreitungsbeträge nach Nummer 1 zugrunde zu legen.
[[law:sgb_5:167#abs_2_4|4]]Reicht die Summe der Überschreitungsbeträge nach Satz 3 Nummer 1 nicht
aus, um die Verpflichtungen zu erfüllen, oder verfügt keine
Krankenkasse über Finanzreserven oberhalb des 0,5fachen einer
Monatsausgabe nach den Sätzen 1 und 2, werden die Finanzreserven
oberhalb von 0,4 Monatsausgaben in entsprechender Anwendung der Sätze
1 bis 3 herangezogen, um die verbleibenden Verpflichtungen zu
erfüllen.
(3)[[law:sgb_5:167#abs_3_1|1]] Reicht der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Betrag nicht aus,
um die Verpflichtungen zu erfüllen, beziehungsweise verfügt keine
Krankenkasse über Finanzreserven oberhalb des 0,4fachen einer
Monatsausgabe, wird der verbleibende Betrag auf alle Krankenkassen
gemäß Absatz 1 Satz 2 aufgeteilt.
(4)[[law:sgb_5:167#abs_4_1|1]] Für Betriebskrankenkassen, deren Satzung keine Regelung nach § 144
Absatz 2 Satz 1 enthält, wird der nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelte
Betrag auf 20 Prozent dieses Betrags begrenzt. [[law:sgb_5:167#abs_4_2|2]]Die Summe der sich aus
Satz 1 ergebenden Beträge wird auf die übrigen Krankenkassen gemäß
Absatz 1 Satz 2 aufgeteilt.
(5)[[law:sgb_5:167#abs_5_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen macht die auf die
einzelnen Krankenkassen nach den Absätzen 1 bis 4 entfallenden Beträge
durch Bescheid geltend. [[law:sgb_5:167#abs_5_2|2]]Er kann Beträge zu unterschiedlichen
Zeitpunkten fällig stellen und Teilbeträge verlangen. [[law:sgb_5:167#abs_5_3|3]]Die Krankenkasse
hat die geltend gemachten Beträge innerhalb von zwei Monaten an den
Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu überweisen. [[law:sgb_5:167#abs_5_4|4]]Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann eine kürzere Frist
festlegen, wenn er hierauf zur Erfüllung seiner
Zahlungsverpflichtungen angewiesen ist. [[law:sgb_5:167#abs_5_5|5]]Die Zahlung gilt mit der
belastenden Wertstellung und Ausführung vor Bankannahmeschluss am
jeweiligen Fälligkeitstag als erfüllt. [[law:sgb_5:167#abs_5_6|6]]Nach Überschreiten der Frist
nach Satz 3 tritt ohne Mahnung Verzug ein. [[law:sgb_5:167#abs_5_7|7]]Im Falle des Verzugs sind
Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
zu zahlen. [[law:sgb_5:167#abs_5_8|8]]Klagen gegen die Geltendmachung der Beträge und gegen ihre
Vollstreckung haben keine aufschiebende Wirkung.
(6)[[law:sgb_5:167#abs_6_1|1]] Wird der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach dieser
Vorschrift von Gläubigern einer Krankenkasse in Anspruch genommen,
kann er zur Zwischenfinanzierung des Haftungsbetrags ein nicht zu
verzinsendes Darlehen in Höhe von bis zu 750 Millionen Euro aus der
Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 2 aufnehmen.
[[law:sgb_5:167#abs_6_2|2]]Das Nähere zur Darlehensaufnahme vereinbart der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung. [[law:sgb_5:167#abs_6_3|3]]Ein zum 31.
[[law:sgb_5:167#abs_6_4|4]]Dezember eines Jahres noch nicht getilgter Darlehensbetrag ist bis zum
28\. [[law:sgb_5:167#abs_6_5|5]]Februar des Folgejahres zurückzuzahlen. [[law:sgb_5:167#abs_6_6|6]]Überschreitet der zum Ende
eines Kalendermonats festgestellte, für einen Schließungsfall
aufgenommene Darlehensbetrag den Betrag von 50 Millionen Euro, ist
dieser Betrag bis zum Ende des übernächsten Kalendermonats
zurückzuzahlen. [[law:sgb_5:167#abs_6_7|7]]Die Inanspruchnahme eines Darlehens des
Gesundheitsfonds für Zwecke dieses Absatzes darf insgesamt den in Satz
1 genannten Betrag nicht übersteigen. § 271 Absatz 3 gilt
entsprechend.