[[{}law:sgb_5:167|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:169|→]]
== § 168 Personal ==
(1)[[law:sgb_5:168#abs_1_1|1]] Die Versorgungsansprüche der am Tag der Auflösung oder Schließung
einer Krankenkasse vorhandenen Versorgungsempfänger und ihrer
Hinterbliebenen bleiben unberührt.
(2)[[law:sgb_5:168#abs_2_1|1]] Die dienstordnungsmäßigen Angestellten sind verpflichtet, eine von
einer anderen Krankenkasse nachgewiesene dienstordnungsmäßige Stellung
anzutreten, wenn die Stellung nicht in auffälligem Missverhältnis zu
den Fähigkeiten der Angestellten steht. [[law:sgb_5:168#abs_2_2|2]]Entstehen hierdurch geringere
Besoldungs- oder Versorgungsansprüche, sind diese auszugleichen. [[law:sgb_5:168#abs_2_3|3]]Den
übrigen Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche
Kündigung beendet werden kann, ist bei einem Landesverband der
Krankenkassen oder einer anderen Krankenkasse eine Stellung
anzubieten, die ihnen unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und
ihrer bisherigen Dienststellung zuzumuten ist. [[law:sgb_5:168#abs_2_4|4]]Jede Krankenkasse ist
verpflichtet, entsprechend ihrem Anteil an der Zahl der Mitglieder
aller Krankenkassen dienstordnungsmäßige Stellungen nach Satz 1
nachzuweisen und Anstellungen nach Satz 3 anzubieten; die Nachweise
und Angebote sind dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
mitzuteilen, der diese den Beschäftigten in geeigneter Form zugänglich
macht.
(3)[[law:sgb_5:168#abs_3_1|1]] Die Vertragsverhältnisse der Beschäftigten, die nicht nach Absatz
2 untergebracht werden, enden mit dem Tag der Auflösung oder
Schließung. [[law:sgb_5:168#abs_3_2|2]]Vertragsmäßige Rechte, zu einem früheren Zeitpunkt zu
kündigen, werden hierdurch nicht berührt.