[[{}law:sgb_5:168|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:170|→]]
== § 169 Haftung im Insolvenzfall ==
(1)[[law:sgb_5:169#abs_1_1|1]] Wird über das Vermögen einer Krankenkasse das Insolvenzverfahren
eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse rechtskräftig abgewiesen
(Insolvenzfall), haftet der Spitzenverband Bund der Krankenkassen für
die bis zum 31. [[law:sgb_5:169#abs_1_2|2]]Dezember 2009 entstandenen
Altersversorgungsverpflichtungen dieser Krankenkasse und für
Verpflichtungen aus Darlehen, die zur Ablösung von Verpflichtungen
gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung zur betrieblichen
Altersversorgung aufgenommen worden sind, soweit die Erfüllung dieser
Verpflichtungen durch den Insolvenzfall beeinträchtigt oder unmöglich
wird. [[law:sgb_5:169#abs_1_3|3]]Soweit der Träger der Insolvenzsicherung nach dem
Betriebsrentengesetz die unverfallbaren
Altersversorgungsverpflichtungen einer Krankenkasse zu erfüllen hat,
ist ein Rückgriff gegen die anderen Krankenkassen oder ihre Verbände
ausgeschlossen. [[law:sgb_5:169#abs_1_4|4]]Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen macht die
zur Erfüllung seiner Haftungsverpflichtung erforderlichen Beträge bei
den übrigen Krankenkassen geltend. [[law:sgb_5:169#abs_1_5|5]]Für die Ermittlung der auf die
einzelnen Krankenkassen entfallenden Beträge und das Verfahren zur
Geltendmachung der Beträge durch den Spitzenverband Bund der
Krankenkassen gilt § 167 entsprechend. [[law:sgb_5:169#abs_1_6|6]]Für das Personal gilt § 168
entsprechend.
(2)[[law:sgb_5:169#abs_2_1|1]] Im Fall der Insolvenz einer Krankenkasse, bei der vor dem 1.
[[law:sgb_5:169#abs_2_2|2]]Januar 2010 das Insolvenzverfahren nicht zulässig war, umfasst der
Insolvenzschutz nach dem Vierten Abschnitt des Betriebsrentengesetzes
nur die Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungszusagen, die nach
dem 31. [[law:sgb_5:169#abs_2_3|3]]Dezember 2009 entstanden sind. [[law:sgb_5:169#abs_2_4|4]]Die §§ 7 bis 15 des
Betriebsrentengesetzes gelten nicht für Krankenkassen, die aufgrund
Landesgesetz Pflichtmitglied beim Kommunalen Versorgungsverband Baden-
Württemberg oder Sachsen sind. [[law:sgb_5:169#abs_2_5|5]]Hiervon ausgenommen ist die AOK Baden-
Württemberg. [[law:sgb_5:169#abs_2_6|6]]Falls die Mitgliedschaft endet, gilt Satz 1 entsprechend.
(3)[[law:sgb_5:169#abs_3_1|1]] Hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen aufgrund des
Absatzes 1 Leistungen zu erbringen, gehen die Ansprüche der
Berechtigten auf ihn über; § 9 Absatz 2 bis 3a mit Ausnahme des
Absatzes 3 Satz 1 zweiter Halbsatz des Betriebsrentengesetzes gilt
entsprechend für den Spitzenverband Bund der Krankenkassen. [[law:sgb_5:169#abs_3_2|2]]Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen macht die Ansprüche nach Satz 1
im Insolvenzverfahren zu Gunsten der Krankenkassen nach Absatz 1 Satz
3 geltend.
(4)[[law:sgb_5:169#abs_4_1|1]] Für die Ansprüche der Leistungserbringer und die Ansprüche aus der
Versicherung sowie für die Forderungen aufgrund zwischen- und
überstaatlichen Rechts haften im Insolvenzfall die übrigen
Krankenkassen. [[law:sgb_5:169#abs_4_2|2]]Für die Ermittlung der auf die einzelnen Krankenkassen
entfallenden Beträge gilt § 167 entsprechend. [[law:sgb_5:169#abs_4_3|3]]Soweit Krankenkassen
nach Satz 1 Leistungen zu erbringen haben, gehen die Ansprüche der
Versicherten und der Leistungserbringer auf sie über. [[law:sgb_5:169#abs_4_4|4]]Absatz 3 Satz 2
gilt entsprechend.
(5)[[law:sgb_5:169#abs_5_1|1]] Wird der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach dieser
Vorschrift von Gläubigern einer Krankenkasse in Anspruch genommen,
gilt § 167 Absatz 6 entsprechend.