[[{}law:sgb_5:168|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:170|→]] == § 169 Haftung im Insolvenzfall == (1)[[law:sgb_5:169#abs_1_1|1]] Wird über das Vermögen einer Krankenkasse das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse rechtskräftig abgewiesen (Insolvenzfall), haftet der Spitzenverband Bund der Krankenkassen für die bis zum 31. [[law:sgb_5:169#abs_1_2|2]]Dezember 2009 entstandenen Altersversorgungsverpflichtungen dieser Krankenkasse und für Verpflichtungen aus Darlehen, die zur Ablösung von Verpflichtungen gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung zur betrieblichen Altersversorgung aufgenommen worden sind, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen durch den Insolvenzfall beeinträchtigt oder unmöglich wird. [[law:sgb_5:169#abs_1_3|3]]Soweit der Träger der Insolvenzsicherung nach dem Betriebsrentengesetz die unverfallbaren Altersversorgungsverpflichtungen einer Krankenkasse zu erfüllen hat, ist ein Rückgriff gegen die anderen Krankenkassen oder ihre Verbände ausgeschlossen. [[law:sgb_5:169#abs_1_4|4]]Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen macht die zur Erfüllung seiner Haftungsverpflichtung erforderlichen Beträge bei den übrigen Krankenkassen geltend. [[law:sgb_5:169#abs_1_5|5]]Für die Ermittlung der auf die einzelnen Krankenkassen entfallenden Beträge und das Verfahren zur Geltendmachung der Beträge durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen gilt § 167 entsprechend. [[law:sgb_5:169#abs_1_6|6]]Für das Personal gilt § 168 entsprechend. (2)[[law:sgb_5:169#abs_2_1|1]] Im Fall der Insolvenz einer Krankenkasse, bei der vor dem 1. [[law:sgb_5:169#abs_2_2|2]]Januar 2010 das Insolvenzverfahren nicht zulässig war, umfasst der Insolvenzschutz nach dem Vierten Abschnitt des Betriebsrentengesetzes nur die Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungszusagen, die nach dem 31. [[law:sgb_5:169#abs_2_3|3]]Dezember 2009 entstanden sind. [[law:sgb_5:169#abs_2_4|4]]Die §§ 7 bis 15 des Betriebsrentengesetzes gelten nicht für Krankenkassen, die aufgrund Landesgesetz Pflichtmitglied beim Kommunalen Versorgungsverband Baden- Württemberg oder Sachsen sind. [[law:sgb_5:169#abs_2_5|5]]Hiervon ausgenommen ist die AOK Baden- Württemberg. [[law:sgb_5:169#abs_2_6|6]]Falls die Mitgliedschaft endet, gilt Satz 1 entsprechend. (3)[[law:sgb_5:169#abs_3_1|1]] Hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen aufgrund des Absatzes 1 Leistungen zu erbringen, gehen die Ansprüche der Berechtigten auf ihn über; § 9 Absatz 2 bis 3a mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 1 zweiter Halbsatz des Betriebsrentengesetzes gilt entsprechend für den Spitzenverband Bund der Krankenkassen. [[law:sgb_5:169#abs_3_2|2]]Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen macht die Ansprüche nach Satz 1 im Insolvenzverfahren zu Gunsten der Krankenkassen nach Absatz 1 Satz 3 geltend. (4)[[law:sgb_5:169#abs_4_1|1]] Für die Ansprüche der Leistungserbringer und die Ansprüche aus der Versicherung sowie für die Forderungen aufgrund zwischen- und überstaatlichen Rechts haften im Insolvenzfall die übrigen Krankenkassen. [[law:sgb_5:169#abs_4_2|2]]Für die Ermittlung der auf die einzelnen Krankenkassen entfallenden Beträge gilt § 167 entsprechend. [[law:sgb_5:169#abs_4_3|3]]Soweit Krankenkassen nach Satz 1 Leistungen zu erbringen haben, gehen die Ansprüche der Versicherten und der Leistungserbringer auf sie über. [[law:sgb_5:169#abs_4_4|4]]Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (5)[[law:sgb_5:169#abs_5_1|1]] Wird der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach dieser Vorschrift von Gläubigern einer Krankenkasse in Anspruch genommen, gilt § 167 Absatz 6 entsprechend.