[[{}law:sgb_5:16|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:18|→]]
=== § 17 Leistungen bei Beschäftigung im Ausland ===
(1)[[law:sgb_5:17#abs_1_1|1]] Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser
Beschäftigung erkranken oder bei denen Leistungen bei Schwangerschaft
oder Mutterschaft erforderlich sind, erhalten die ihnen nach diesem
Kapitel zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber. [[law:sgb_5:17#abs_1_2|2]]Satz 1 gilt
entsprechend für
1. die nach § 10 versicherten Familienangehörigen und
2. [[law:sgb_5:17#abs_1_3|3]]Familienangehörige in Elternzeit, wenn sie wegen § 10 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 nicht familienversichert sind,
soweit die Familienangehörigen das Mitglied für die Zeit dieser
Beschäftigung begleiten oder besuchen.
(2)[[law:sgb_5:17#abs_2_1|1]] Die Krankenkasse des Versicherten hat dem Arbeitgeber die ihm nach
Absatz 1 entstandenen Kosten bis zu der Höhe zu erstatten, in der sie
ihr im Inland entstanden wären.
(3)[[law:sgb_5:17#abs_3_1|1]] Die zuständige Krankenkasse hat dem Reeder die Aufwendungen zu
erstatten, die ihm nach § 104 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes
entstanden sind.