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== § 170 Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen, Verordnungsermächtigung ==
(1)[[law:sgb_5:170#abs_1_1|1]] Krankenkassen haben für Versorgungszusagen, die eine direkte
Einstandspflicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 des Betriebsrentengesetzes
auslösen, sowie für ihre Beihilfeverpflichtungen durch mindestens
jährliche Zuführungen vom 1. [[law:sgb_5:170#abs_1_2|2]]Januar 2010 an bis spätestens zum 31.
[[law:sgb_5:170#abs_1_3|3]]Dezember 2049 ein wertgleiches Deckungskapital zu bilden, mit dem der
voraussichtliche Barwert dieser Verpflichtungen an diesem Tag
vollständig ausfinanziert wird. [[law:sgb_5:170#abs_1_4|4]]Auf der Passivseite der
Vermögensrechnung sind Rückstellungen in Höhe des vorhandenen
Deckungskapitals zu bilden. [[law:sgb_5:170#abs_1_5|5]]Satz 1 gilt nicht, soweit eine
Krankenkasse der Aufsichtsbehörde durch ein
versicherungsmathematisches Gutachten nachweist, dass für ihre
Verpflichtungen aus Versorgungsanwartschaften und -ansprüchen sowie
für ihre Beihilfeverpflichtungen ein Deckungskapital besteht, das die
in Satz 1 und in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 genannten
Voraussetzungen erfüllt. [[law:sgb_5:170#abs_1_6|6]]Der Nachweis ist bei wesentlichen Änderungen
der Berechnungsgrundlagen, in der Regel alle fünf Jahre, zu
aktualisieren. [[law:sgb_5:170#abs_1_7|7]]Das Deckungskapital darf nur zweckentsprechend
verwendet werden. [[law:sgb_5:170#abs_1_8|8]]Abweichend von Satz 1 sind die für das Jahr 2024
vorzunehmenden Zuführungen nach Satz 1 und die Zuführungen zum
Deckungskapital für Verpflichtungen nach § 12 Absatz 1 der
Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung im Jahr 2024 auf die für
dieses Haushaltsjahr notwendigen Beträge begrenzt.
(2)[[law:sgb_5:170#abs_2_1|1]] Soweit Krankenversicherungsträger vor dem 31. [[law:sgb_5:170#abs_2_2|2]]Dezember 2009
Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung geworden
sind, werden die zu erwartenden Versorgungsleistungen im Rahmen der
Verpflichtungen nach Absatz 1 entsprechend berücksichtigt. [[law:sgb_5:170#abs_2_3|3]]Wurde vor
dem 31. [[law:sgb_5:170#abs_2_4|4]]Dezember 2009 Deckungskapital bei aufsichtspflichtigen
Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildet, wird dieses anteilig
berücksichtigt, sofern es sich um Versorgungszusagen nach Absatz 1
Satz 1 handelt. [[law:sgb_5:170#abs_2_5|5]]Soweit Krankenversicherungsträger dem
Versorgungsrücklagegesetz des Bundes oder entsprechender Landesgesetze
unterliegen, ist das nach den Vorgaben dieser Gesetze gebildete
Kapital ebenfalls zu berücksichtigen.
(3)[[law:sgb_5:170#abs_3_1|1]] (weggefallen)
(4)[[law:sgb_5:170#abs_4_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
1. die Abgrenzung der Versorgungsverpflichtungen, für die das
Deckungskapital zu bilden ist,
2. die allgemeinen versicherungsmathematischen Vorgaben für die
Ermittlung des Barwertes der Versorgungsverpflichtungen,
3. die Höhe der für die Bildung des Deckungskapitals erforderlichen
Zuweisungsbeträge und die Überprüfung und Anpassung der Höhe der
Zuweisungsbeträge,
4. das Zahlverfahren der Zuweisungen zum Deckungskapital,
5. die Anrechnung von Deckungskapital bei den jeweiligen
Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung.
[[law:sgb_5:170#abs_4_2|2]]Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Befugnis nach Satz 1
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf das
Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen. [[law:sgb_5:170#abs_4_3|3]]In diesem Fall gilt für
die dem Bundesamt für Soziale Sicherung entstehenden Ausgaben § 271
Absatz 7 entsprechend.