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== § 173 Allgemeine Wahlrechte ==
(1)[[law:sgb_5:173#abs_1_1|1]] Versicherungspflichtige (§ 5) und Versicherungsberechtigte (§ 9)
sind Mitglied der von ihnen gewählten Krankenkasse, soweit in den
nachfolgenden Vorschriften, im Zweiten Gesetz über die
Krankenversicherung der Landwirte oder im
Künstlersozialversicherungsgesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2)[[law:sgb_5:173#abs_2_1|1]] Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte können wählen
1. die Ortskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts,
2. jede Ersatzkasse,
3. die Betriebskrankenkasse, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt sind,
für den die Betriebskrankenkasse besteht,
4. jede Betriebs- oder Innungskrankenkasse des Beschäftigungs- oder
Wohnorts, deren Satzung eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 oder
§ 145 Absatz 2 enthält,
4a. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
5. die Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht oder
Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine
Versicherung nach § 10 bestanden hat,
6. die Krankenkasse, bei der der Ehegatte oder der Lebenspartner
versichert ist.
[[law:sgb_5:173#abs_2_2|2]](2a) § 2 Abs. 1 der Verordnung über den weiteren Ausbau der
knappschaftlichen Versicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 822-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 22 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. [[law:sgb_5:173#abs_2_3|3]]Dezember 1983
(BGBl. [[law:sgb_5:173#abs_2_4|4]]I S. 1532) geändert worden ist, gilt nicht für Personen, die
nach dem 31. [[law:sgb_5:173#abs_2_5|5]]März 2007 Versicherte der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See werden.
(3)[[law:sgb_5:173#abs_3_1|1]] Studenten können zusätzlich die Ortskrankenkasse an dem Ort
wählen, in dem die Hochschule ihren Sitz hat.
(4)[[law:sgb_5:173#abs_4_1|1]] Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 versicherungspflichtige Jugendliche,
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, behinderte
Menschen und nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 oder nach § 9 versicherte
Rentner sowie nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 versicherte behinderte Menschen
können zusätzlich die Krankenkasse wählen, bei der ein Elternteil
versichert ist.
(5)[[law:sgb_5:173#abs_5_1|1]] Versicherte Rentner können zusätzlich die Betriebs- oder
Innungskrankenkasse wählen, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt
gewesen sind, für den die Betriebs- oder Innungskrankenkasse besteht.
(6)[[law:sgb_5:173#abs_6_1|1]] Für nach § 10 Versicherte gilt die Wahlentscheidung des Mitglieds.
(7)[[law:sgb_5:173#abs_7_1|1]] War an einer Vereinigung nach § 155 eine Betriebskrankenkasse ohne
Satzungsregelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 beteiligt und handelt es
sich bei der aus der Vereinigung hervorgegangenen Krankenkasse um eine
Innungskrankenkasse, ist die neue Krankenkasse auch für die
Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten wählbar, die
ein Wahlrecht zu der Betriebskrankenkasse gehabt hätten, wenn deren
Satzung vor der Vereinigung eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1
enthalten hätte.