[[{}law:sgb_5:173|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:175|→]]
== § 174 Besondere Wahlrechte ==
(1)[[law:sgb_5:174#abs_1_1|1]] Für Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte, die bei
einer Betriebskrankenkasse beschäftigt sind oder vor dem Rentenbezug
beschäftigt waren, gilt § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 entsprechend.
(2)[[law:sgb_5:174#abs_2_1|1]] Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte, die bei
einem Verband der Betriebskrankenkassen beschäftigt sind oder vor dem
Rentenbezug beschäftigt waren, können eine Betriebskrankenkasse am
Wohn- oder Beschäftigungsort wählen.
(3)[[law:sgb_5:174#abs_3_1|1]] Abweichend von § 173 werden Versicherungspflichtige nach § 5 Abs.
[[law:sgb_5:174#abs_3_2|2]]1 Nr. 13 Mitglied der Krankenkasse oder des Rechtsnachfolgers der
Krankenkasse, bei der sie zuletzt versichert waren, andernfalls werden
sie Mitglied der von ihnen nach § 173 Abs. 1 gewählten Krankenkasse; §
173 gilt.