[[{}law:sgb_5:173|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:175|→]] == § 174 Besondere Wahlrechte == (1)[[law:sgb_5:174#abs_1_1|1]] Für Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte, die bei einer Betriebskrankenkasse beschäftigt sind oder vor dem Rentenbezug beschäftigt waren, gilt § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 entsprechend. (2)[[law:sgb_5:174#abs_2_1|1]] Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte, die bei einem Verband der Betriebskrankenkassen beschäftigt sind oder vor dem Rentenbezug beschäftigt waren, können eine Betriebskrankenkasse am Wohn- oder Beschäftigungsort wählen. (3)[[law:sgb_5:174#abs_3_1|1]] Abweichend von § 173 werden Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. [[law:sgb_5:174#abs_3_2|2]]1 Nr. 13 Mitglied der Krankenkasse oder des Rechtsnachfolgers der Krankenkasse, bei der sie zuletzt versichert waren, andernfalls werden sie Mitglied der von ihnen nach § 173 Abs. 1 gewählten Krankenkasse; § 173 gilt.