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== § 175 Ausübung des Wahlrechts ==
(1)[[law:sgb_5:175#abs_1_1|1]] Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber der gewählten
Krankenkasse zu erklären. [[law:sgb_5:175#abs_1_2|2]]Diese darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen
oder die Erklärung nach Satz 1 durch falsche oder unvollständige
Beratung verhindern oder erschweren. [[law:sgb_5:175#abs_1_3|3]]Das Wahlrecht kann nach
Vollendung des 15. [[law:sgb_5:175#abs_1_4|4]]Lebensjahres ausgeübt werden.
(2)[[law:sgb_5:175#abs_2_1|1]] Hat vor der Ausübung des Wahlrechts zuletzt eine Mitgliedschaft
bei einer anderen Krankenkasse bestanden, informiert die gewählte
Krankenkasse die bisherige Krankenkasse im elektronischen
Meldeverfahren unverzüglich über die Wahlentscheidung des Mitgliedes.
[[law:sgb_5:175#abs_2_2|2]]Die bisherige Krankenkasse bestätigt der gewählten Krankenkasse im
elektronischen Meldeverfahren unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Meldung, das Ende der
Mitgliedschaft; ist der Zeitraum nach Absatz 4 Satz 1 oder § 53 Absatz
8 Satz 1 noch nicht abgelaufen, ist als Zeitpunkt der Beendigung der
Mitgliedschaft das Datum des Ablaufs des Zeitraums anzugeben.
[[law:sgb_5:175#abs_2_3|3]](2a) Liegen der Aufsichtsbehörde Anhaltspunkte dafür vor, dass eine
Krankenkasse entgegen Absatz 1 Satz 2 eine Mitgliedschaft rechtswidrig
abgelehnt hat oder die Abgabe der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1
verhindert oder erschwert, hat sie diesen Anhaltspunkten unverzüglich
nachzugehen und die Krankenkasse zur Behebung einer festgestellten
Rechtsverletzung und zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen zu
verpflichten. [[law:sgb_5:175#abs_2_4|4]]Das gilt auch, wenn die bisherige Krankenkasse einen
Krankenkassenwechsel behindert oder die Meldung nach Absatz 2 Satz 1
nicht fristgerecht beantwortet. [[law:sgb_5:175#abs_2_5|5]]Als rechtswidrig ist insbesondere eine
Beratung durch die angegangene Krankenkasse anzusehen, die dazu führt,
dass von der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 ganz abgesehen wird oder
diese nur unter erschwerten Bedingungen abgegeben werden kann. [[law:sgb_5:175#abs_2_6|6]]Die
Verpflichtung der Krankenkasse nach den Sätzen 1 und 2 ist mit der
Androhung eines Zwangsgeldes von bis zu 50 000 Euro für jeden Fall der
Zuwiderhandlung zu verbinden. [[law:sgb_5:175#abs_2_7|7]]Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der
Aufsichtsbehörde nach den Sätzen 1, 2 und 4 haben keine aufschiebende
Wirkung. [[law:sgb_5:175#abs_2_8|8]]Vorstandsmitglieder, die vorsätzlich oder fahrlässig nicht
verhindern, dass die Krankenkasse entgegen Absatz 1 Satz 2 eine
Mitgliedschaft rechtswidrig ablehnt oder die Abgabe der Erklärung nach
Absatz 1 Satz 1 verhindert oder erschwert, sind der Krankenkasse zum
Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner
verpflichtet. [[law:sgb_5:175#abs_2_9|9]]Die zuständige Aufsichtsbehörde hat nach Anhörung des
Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das
Vorstandsmitglied in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das
Regressverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat.
(3)[[law:sgb_5:175#abs_3_1|1]] Versicherungspflichtige haben der zur Meldung verpflichteten
Stelle unverzüglich Angaben über die gewählte Krankenkasse zu machen.
[[law:sgb_5:175#abs_3_2|2]]Hat der Versicherungspflichtige der zur Meldung verpflichteten Stelle
nicht spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht
Angaben über die gewählte Krankenkasse gemacht, hat die zur Meldung
verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der
Versicherungspflicht bei der Krankenkasse anzumelden, bei der zuletzt
eine Versicherung bestand; bestand vor Eintritt der
Versicherungspflicht keine Versicherung, hat die zur Meldung
verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen bei einer nach § 173
wählbaren Krankenkasse anzumelden und den Versicherungspflichtigen
unverzüglich über die gewählte Krankenkasse in Textform zu
unterrichten. [[law:sgb_5:175#abs_3_3|3]]Nach Eingang der Anmeldung hat die Krankenkasse der zur
Meldung verpflichteten Stelle im elektronischen Meldeverfahren das
Bestehen oder Nichtbestehen der Mitgliedschaft zurückzumelden. [[law:sgb_5:175#abs_3_4|4]]Für die
Fälle, in denen der Versicherungspflichtige keine Angaben über die
gewählte Krankenkasse macht und keine Meldung nach Satz 2 erfolgt,
legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen Regeln über die
Zuständigkeit fest.
[[law:sgb_5:175#abs_3_5|5]](3a) Bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse haben
Versicherungspflichtige spätestens innerhalb von sechs Wochen nach
Zustellung des Schließungsbescheids oder der Stellung des
Insolvenzantrags (§ 160 Absatz 3 Satz 1) der zur Meldung
verpflichteten Stelle Angaben über die gewählte Krankenkasse zu
machen. [[law:sgb_5:175#abs_3_6|6]]Werden die Angaben nach Satz 1 über die gewählte Krankenkasse
nicht oder nicht rechtzeitig gemacht, gilt Absatz 3 Satz 2
entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anmeldung durch die zur Meldung
verpflichtete Stelle innerhalb von weiteren zwei Wochen mit Wirkung zu
dem Zeitpunkt zu erfolgen hat, an dem die Schließung wirksam wird. [[law:sgb_5:175#abs_3_7|7]]Bei
Stellung eines Insolvenzantrags erfolgt die Meldung zum ersten Tag des
laufenden Monats, spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem das
Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag mangels Masse abgewiesen
wird. [[law:sgb_5:175#abs_3_8|8]]Wird die Krankenkasse nicht geschlossen, bleibt die
Mitgliedschaft bei dieser Krankenkasse bestehen. [[law:sgb_5:175#abs_3_9|9]]Die gewählten
Krankenkassen haben die geschlossene oder insolvente Krankenkasse im
elektronischen Meldeverfahren unverzüglich über die Wahlentscheidung
des Mitglieds zu informieren. [[law:sgb_5:175#abs_3_10|10]]Mitglieder, bei denen keine zur Meldung
verpflichtete Stelle besteht, haben der geschlossenen Krankenkasse
innerhalb von drei Monaten nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt über
die gewählte Krankenkasse zu informieren.
(4)[[law:sgb_5:175#abs_4_1|1]] Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die
von ihnen gewählte Krankenkasse mindestens zwölf Monate gebunden. [[law:sgb_5:175#abs_4_2|2]]Satz
1 gilt nicht bei Ende der Mitgliedschaft kraft Gesetzes. [[law:sgb_5:175#abs_4_3|3]]Zum oder nach
Ablauf des in Satz 1 festgelegten Zeitraums ist eine Kündigung der
Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich,
gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt.
[[law:sgb_5:175#abs_4_4|4]]Bei einem Wechsel in eine andere Krankenkasse ersetzt die Meldung der
neuen Krankenkasse über die Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 2 Satz
1 die Kündigungserklärung des Mitglieds; die Kündigung gilt mit Zugang
der Meldung der neuen Krankenkasse über die Ausübung des Wahlrechts
nach Absatz 2 Satz 1 bei der bisherigen Krankenkasse als im Zeitpunkt
des Zugangs der Wahlerklärung nach Absatz 1 Satz 1 bei der neuen
Krankenkasse erklärt. [[law:sgb_5:175#abs_4_5|5]]Erfolgt die Kündigung, weil keine Mitgliedschaft
bei einer Krankenkasse begründet werden soll, hat die Krankenkasse dem
Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen
nach Eingang der Kündigungserklärung eine Kündigungsbestätigung
auszustellen; die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb
der Kündigungsfrist das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im
Krankheitsfall nachweist. [[law:sgb_5:175#abs_4_6|6]]Erhebt die Krankenkasse nach § 242 Absatz 1
erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz,
kann die Kündigung der Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zum
Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals
erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird; Satz 4
gilt entsprechend. [[law:sgb_5:175#abs_4_7|7]]Die Krankenkasse hat spätestens einen Monat vor dem
in Satz 6 genannten Zeitpunkt ihre Mitglieder in einem gesonderten
Schreiben auf das Kündigungsrecht nach Satz 6 und dessen Ausübung, auf
die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a sowie
auf die Übersicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu den
Zusatzbeitragssätzen der Krankenkassen nach § 242 Absatz 5
hinzuweisen; überschreitet der neu erhobene Zusatzbeitrag oder der
erhöhte Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz,
so sind die Mitglieder auf die Möglichkeit hinzuweisen, in eine
günstigere Krankenkasse zu wechseln. [[law:sgb_5:175#abs_4_8|8]]Kommt die Krankenkasse ihrer
Hinweispflicht nach Satz 7 gegenüber einem Mitglied verspätet nach,
gilt eine erfolgte Kündigung als in dem Monat erklärt, für den der
Zusatzbeitrag erstmalig erhoben wird oder für den der
Zusatzbeitragssatz erhöht wird; hiervon ausgenommen sind Kündigungen,
die bis zu dem in Satz 6 genannten Zeitpunkt ausgeübt worden sind.
[[law:sgb_5:175#abs_4_9|9]]Satz 1 gilt nicht, wenn die Kündigung eines Versicherungsberechtigten
erfolgt, weil die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt
sind oder wenn die Kündigung erfolgt, weil keine Mitgliedschaft bei
einer Krankenkasse begründet werden soll. [[law:sgb_5:175#abs_4_10|10]]Die Krankenkassen können in
ihren Satzungen vorsehen, dass die Frist nach Satz 1 nicht gilt, wenn
eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse der gleichen
Kassenart begründet werden soll.
[[law:sgb_5:175#abs_4_11|11]](4a) Die Hinweispflicht der Krankenkassen nach § 175 Absatz 4 Satz 7
besteht nicht für eine Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes, die im
Zeitraum vom 1. [[law:sgb_5:175#abs_4_12|12]]Januar 2023 bis zum 30. [[law:sgb_5:175#abs_4_13|13]]Juni 2023 wirksam wird. [[law:sgb_5:175#abs_4_14|14]]Die
Krankenkassen haben stattdessen spätestens einen Monat vor dem in
Absatz 4 Satz 6 genannten Zeitpunkt ihre Mitglieder auf andere
geeignete Weise auf das Kündigungsrecht nach Absatz 4 Satz 6 und
dessen Ausübung, auf die Höhe des durchschnittlichen
Zusatzbeitragssatzes nach § 242a, die Möglichkeit, in eine günstigere
Krankenkasse zu wechseln sowie auf die Übersicht des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen zu den Zusatzbeitragssätzen der Krankenkassen
nach § 242 Absatz 5 hinzuweisen. [[law:sgb_5:175#abs_4_15|15]]Absatz 4 Satz 8 gilt entsprechend.
(5)[[law:sgb_5:175#abs_5_1|1]] Absatz 4 gilt nicht für Versicherungspflichtige, die durch die
Errichtung oder Ausdehnung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse
oder durch betriebliche Veränderungen Mitglieder einer Betriebs- oder
Innungskrankenkasse werden können, wenn sie die Wahl innerhalb von
zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Errichtung, Ausdehnung oder
betrieblichen Veränderung ausüben; Absatz 2 gilt entsprechend.
(6)[[law:sgb_5:175#abs_6_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldungen
und Informationspflichten nach dieser Vorschrift einheitliche
Verfahren und Vordrucke fest und bestimmt die Inhalte für das
elektronische Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen nach den
Absätzen 2, 3a, 4 und 5 sowie für das elektronische Meldeverfahren
zwischen den Krankenkassen und den zur Meldung verpflichteten Stellen
nach Absatz 3.