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== § 176 Bestandschutzregelung für Solidargemeinschaften ==
(1)[[law:sgb_5:176#abs_1_1|1]] Die Mitgliedschaft in einer Solidargemeinschaft gilt nur dann als
anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Absatz 1
Nummer 13 und als ein mit dem Anspruch auf freie Heilfürsorge oder
einer Beihilfeberechtigung vergleichbarer Anspruch im Sinne des § 193
Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, wenn die
Solidargemeinschaft am 20. [[law:sgb_5:176#abs_1_2|2]]Januar 2021 bereits bestanden hat und seit
ihrer Gründung ununterbrochen fortgeführt wurde, sie beides dem
Bundesministerium für Gesundheit nachweist und auf ihren alle fünf
Jahre zu stellenden Antrag hin das Bundesministerium für Gesundheit
jeweils das Vorliegen eines testierten Gutachtens über die dauerhafte
Leistungsfähigkeit gemäß Absatz 3 bestätigt.
(2)[[law:sgb_5:176#abs_2_1|1]] Die in Absatz 1 genannten Solidargemeinschaften sind ihren
Mitgliedern zur Gewährung von Leistungen verpflichtet, die der Art,
dem Umfang und der Höhe nach den Leistungen dieses Buches entsprechen.
[[law:sgb_5:176#abs_2_2|2]]Hiervon kann durch Satzung der Solidargemeinschaft nicht zum Nachteil
ihrer Mitglieder abgewichen werden. [[law:sgb_5:176#abs_2_3|3]]Die Kündigung der Mitgliedschaft
in einer solchen Solidargemeinschaft wird nur wirksam, wenn das
Mitglied das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im
Krankheitsfall nachweist.
(3)[[law:sgb_5:176#abs_3_1|1]] Um eine dauerhafte Leistungsfähigkeit nachzuweisen, hat eine
Solidargemeinschaft alle fünf Jahre ein versicherungsmathematisches
Gutachten beim Bundesministerium für Gesundheit einzureichen. [[law:sgb_5:176#abs_3_2|2]]Das
Gutachten ist von einem unabhängigen und geeigneten Gutachter zu
prüfen und zu testieren. [[law:sgb_5:176#abs_3_3|3]]Voraussetzung für die Erteilung des Testats
ist insbesondere, dass
1. die Beiträge der Solidargemeinschaft auf versicherungsmathematischer
Grundlage unter Zugrundelegung der Wahrscheinlichkeitstafeln der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und anderer
einschlägiger statistischer Daten berechnet sind, insbesondere unter
Berücksichtigung der maßgeblichen Annahmen zur Invaliditäts- und
Krankheitsgefahr, zur Sterblichkeit und zur Alters- und
Geschlechtsabhängigkeit des Risikos, und
2. die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1
jederzeit gewährleistet ist.
(4)[[law:sgb_5:176#abs_4_1|1]] Die Regelungen zur Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung
oder in die private Krankenversicherung nach dem
Versicherungsvertragsgesetz bleiben unberührt.
(5)[[law:sgb_5:176#abs_5_1|1]] Erhebt eine in Absatz 1 genannte Solidargemeinschaft von einem
Mitglied einen Beitrag, der höher ist als die Hälfte des nach § 152
Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechneten
Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung, und besteht bei
dem Mitglied Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften
Buches oder würde allein durch die Zahlung des Beitrags
Hilfebedürftigkeit entstehen, vermindert sich der Beitrag für die
Dauer der Hilfebedürftigkeit oder für die Zeit, in der
Hilfebedürftigkeit entstehen würde, auf die Hälfte des nach § 152
Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechneten
Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung. [[law:sgb_5:176#abs_5_2|2]]Für Mitglieder
mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gilt
Satz 1 mit der Maßgabe, dass jeweils an die Stelle des Höchstbeitrags
der gesetzlichen Krankenversicherung ein Beitrag tritt, der dem
prozentualen Anteil des die Beihilfe ergänzenden Leistungsanspruchs
entspricht. [[law:sgb_5:176#abs_5_3|3]]Die Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger auf
Antrag des Mitglieds zu prüfen und zu bescheinigen.