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=== § 18 Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ===
(1)[[law:sgb_5:18#abs_1_1|1]] Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen
Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur außerhalb
des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen
Behandlung ganz oder teilweise übernehmen. [[law:sgb_5:18#abs_1_2|2]]Der Anspruch auf
Krankengeld ruht in diesem Fall nicht.
(2)[[law:sgb_5:18#abs_2_1|1]] In den Fällen des Absatzes 1 kann die Krankenkasse auch weitere
Kosten für den Versicherten und für eine erforderliche Begleitperson
ganz oder teilweise übernehmen.
(3)[[law:sgb_5:18#abs_3_1|1]] Ist während eines vorübergehenden Aufenthalts außerhalb des
Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
eine Behandlung unverzüglich erforderlich, die auch im Inland möglich
wäre, hat die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung
insoweit zu übernehmen, als Versicherte sich hierfür wegen einer
Vorerkrankung oder ihres Lebensalters nachweislich nicht versichern
können und die Krankenkasse dies vor Beginn des Aufenthalts außerhalb
des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
festgestellt hat. [[law:sgb_5:18#abs_3_2|2]]Die Kosten dürfen nur bis zu der Höhe, in der sie im
Inland entstanden wären, und nur für längstens sechs Wochen im
Kalenderjahr übernommen werden. [[law:sgb_5:18#abs_3_3|3]]Eine Kostenübernahme ist nicht
zulässig, wenn Versicherte sich zur Behandlung ins Ausland begeben.
[[law:sgb_5:18#abs_3_4|4]]Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für Auslandsaufenthalte, die aus
schulischen oder Studiengründen erforderlich sind; die Kosten dürfen
nur bis zu der Höhe übernommen werden, in der sie im Inland entstanden
wären.