[[{}law:sgb_5:176|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:187|→]]
== § 186 Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger ==
(1)[[law:sgb_5:186#abs_1_1|1]] Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter beginnt
mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis.
(2)[[law:sgb_5:186#abs_2_1|1]] Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter (§ 179 Abs. 2) beginnt
mit dem Tag der Aufnahme der unständigen Beschäftigung, für die die
zuständige Krankenkasse erstmalig Versicherungspflicht festgestellt
hat, wenn die Feststellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der
Beschäftigung erfolgt, andernfalls mit dem Tag der Feststellung. [[law:sgb_5:186#abs_2_2|2]]Die
Mitgliedschaft besteht auch an den Tagen fort, an denen der unständig
Beschäftigte vorübergehend, längstens für drei Wochen nicht
beschäftigt wird.
[[law:sgb_5:186#abs_2_3|3]](2a) Die Mitgliedschaft der Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1
Satz 1 des Zweiten Buches und Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld
nach dem Dritten Buch beginnt mit dem Tag, von dem an die Leistung
bezogen wird.
(3)[[law:sgb_5:186#abs_3_1|1]] Die Mitgliedschaft der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
Versicherten beginnt mit dem Tage, an dem die Versicherungspflicht auf
Grund der Feststellung der Künstlersozialkasse beginnt. [[law:sgb_5:186#abs_3_2|2]]Ist die
Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz durch
eine unständige Beschäftigung (§ 179 Abs. 2) unterbrochen worden,
beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tage nach dem Ende der unständigen
Beschäftigung. [[law:sgb_5:186#abs_3_3|3]]Kann nach § 9 des Künstlersozialversicherungsgesetzes
ein Versicherungsvertrag gekündigt werden, beginnt die Mitgliedschaft
mit dem auf die Kündigung folgenden Monat, spätestens zwei Monate nach
der Feststellung der Versicherungspflicht.
(4)[[law:sgb_5:186#abs_4_1|1]] Die Mitgliedschaft von Personen, die in Einrichtungen der
Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden, beginnt mit dem
Beginn der Maßnahme.
(5)[[law:sgb_5:186#abs_5_1|1]] Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Teilnehmer an
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beginnt mit dem Beginn der
Maßnahme.
(6)[[law:sgb_5:186#abs_6_1|1]] Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger behinderter Menschen
beginnt mit dem Beginn der Tätigkeit in den anerkannten Werkstätten
für behinderte Menschen, Anstalten, Heimen oder gleichartigen
Einrichtungen.
(7)[[law:sgb_5:186#abs_7_1|1]] Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten beginnt mit
dem Semester, frühestens mit dem Tag der Einschreibung oder der
Rückmeldung an der Hochschule. [[law:sgb_5:186#abs_7_2|2]]Bei Hochschulen, in denen das
Studienjahr in Trimester eingeteilt ist, tritt an die Stelle des
Semesters das Trimester. [[law:sgb_5:186#abs_7_3|3]]Für Hochschulen, die keine Semestereinteilung
haben, gelten als Semester im Sinne des Satzes 1 die Zeiten vom 1.
[[law:sgb_5:186#abs_7_4|4]]April bis 30. [[law:sgb_5:186#abs_7_5|5]]September und vom 1. [[law:sgb_5:186#abs_7_6|6]]Oktober bis 31. [[law:sgb_5:186#abs_7_7|7]]März.
(8)[[law:sgb_5:186#abs_8_1|1]] Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Praktikanten beginnt
mit dem Tag der Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit. [[law:sgb_5:186#abs_8_2|2]]Die
Mitgliedschaft von zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt
Beschäftigten beginnt mit dem Tag des Eintritts in die Beschäftigung.
(9)[[law:sgb_5:186#abs_9_1|1]] Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner beginnt mit
dem Tag der Stellung des Rentenantrags.
(10)[[law:sgb_5:186#abs_10_1|1]] Wird die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger zu einer
Krankenkasse gekündigt (§ 175), beginnt die Mitgliedschaft bei der
neugewählten Krankenkasse abweichend von den Absätzen 1 bis 9 mit dem
Tag nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der Kündigung.
(11)[[law:sgb_5:186#abs_11_1|1]] Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13
Versicherungspflichtigen beginnt mit dem ersten Tag ohne anderweitigen
Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. [[law:sgb_5:186#abs_11_2|2]]Die
Mitgliedschaft von Ausländern, die nicht Angehörige eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige
der Schweiz sind, beginnt mit dem ersten Tag der Geltung der
Niederlassungserlaubnis oder der Aufenthaltserlaubnis. [[law:sgb_5:186#abs_11_3|3]]Für Personen,
die am 1. [[law:sgb_5:186#abs_11_4|4]]April 2007 keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im
Krankheitsfall haben, beginnt die Mitgliedschaft an diesem Tag.