[[{}law:sgb_5:186|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:188|→]] == § 187 Beginn der Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse == Die Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse beginnt für Versicherungspflichtige, für die diese Krankenkasse zuständig ist, mit dem Zeitpunkt, an dem die Errichtung der Krankenkasse wirksam wird.