[[{}law:sgb_5:187|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:189|→]]
== § 188 Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft ==
(1)[[law:sgb_5:188#abs_1_1|1]] Die Mitgliedschaft Versicherungsberechtigter beginnt mit dem Tag
ihres Beitritts zur Krankenkasse.
(2)[[law:sgb_5:188#abs_2_1|1]] Die Mitgliedschaft der in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten
Versicherungsberechtigten beginnt mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus
der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der
Versicherung nach § 10. [[law:sgb_5:188#abs_2_2|2]]Die Mitgliedschaft der in § 9 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 und 5 genannten Versicherungsberechtigten beginnt mit dem Tag
der Aufnahme der Beschäftigung. [[law:sgb_5:188#abs_2_3|3]]Die Mitgliedschaft der in § 9 Absatz 1
Satz 1 Nummer 8 genannten Versicherungsberechtigten beginnt mit dem
Tag nach dem Ausscheiden aus dem Dienst.
(3)[[law:sgb_5:188#abs_3_1|1]] Der Beitritt ist in Textform zu erklären. [[law:sgb_5:188#abs_3_2|2]]Die Krankenkassen haben
sicherzustellen, dass die Mitgliedschaftsberechtigten vor Abgabe ihrer
Erklärung in geeigneter Weise in Textform über die Rechtsfolgen ihrer
Beitrittserklärung informiert werden.
(4)[[law:sgb_5:188#abs_4_1|1]] Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung
endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden
aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der
Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn,
das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der
Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. [[law:sgb_5:188#abs_4_2|2]]Der
Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines
anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.
[[law:sgb_5:188#abs_4_3|3]]Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn
die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind
oder ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 besteht, sofern im
Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf
Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird. [[law:sgb_5:188#abs_4_4|4]]Satz 1 gilt nicht,
wenn die Krankenkasse trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung
stehenden Ermittlungsmöglichkeiten weder den Wohnsitz noch den
gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des
Sozialgesetzbuches ermitteln konnte. [[law:sgb_5:188#abs_4_5|5]]Bei Saisonarbeitnehmern, deren
Versicherungspflicht mit der Beendigung der
Saisonarbeitnehmertätigkeit endet, setzt sich die Versicherung nur
dann nach Satz 1 fort, wenn diese Personen innerhalb von drei Monaten
nach dem Ende der Versicherungspflicht ihren Beitritt zur freiwilligen
Versicherung gegenüber ihrer bisherigen Krankenkasse erklären und
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland nachweisen. [[law:sgb_5:188#abs_4_6|6]]Ein Saisonarbeitnehmer nach Satz 5 ist ein
Arbeitnehmer, der vorübergehend für eine versicherungspflichtige auf
bis zu acht Monate befristete Beschäftigung in die Bundesrepublik
Deutschland gekommen ist, um mit seiner Tätigkeit einen jahreszeitlich
bedingten jährlich wiederkehrenden erhöhten Arbeitskräftebedarf des
Arbeitgebers abzudecken. [[law:sgb_5:188#abs_4_7|7]]Der Arbeitgeber hat den Saisonarbeitnehmer
nach Satz 5 im Meldeverfahren nach § 28a des Vierten Buches gesondert
zu kennzeichnen. [[law:sgb_5:188#abs_4_8|8]]Die Krankenkasse hat den Saisonarbeitnehmer nach Satz
5, nachdem der Arbeitgeber der Krankenkasse den Beginn der
Beschäftigungsaufnahme gemeldet hat, unverzüglich auf das
Beitrittsrecht und seine Nachweispflicht nach Satz 5 hinzuweisen.
(5)[[law:sgb_5:188#abs_5_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere zu den
Ermittlungspflichten der Krankenkassen nach Absatz 4 Satz 4 und § 191
Nummer 4. [[law:sgb_5:188#abs_5_2|2]]Die Regelungen nach Satz 1 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.